Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

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hängigkeiten und Ansteckungsrisiken innerhalb des Konzerns. Ein Mittel dazu kann die Schaffung von mehr Transparenz und verursachergerechter Kostenallokation im Bereich der konzerninternen Finanzierung (Funding) sein. Im Weiteren können beispielsweise Massnahmen im Bereich der Reduktion des sogenannten faktischen Beistandszwangs im Konzern sowie der Reduktion des Risikos des Beschlags von Aktiven durch ausländische Aufsichts- und Konkursbehörden ergriffen werden. Von ausländischen Aufsichtsbehörden angeordnete Massnahmen können je nach Umfang und Zweck berücksichtigt werden, insbesondere bei Verbesserungen der allgemeinen „Resolvability“ im Rahmen des internationalen Sanierungs- und Insolvenzrechts sowie durch gleichwertige „bail-in“-Konzepte oder -Instrumente.

2.1.6 Weiterführung systemrelevanter Funktionen (Art. 10a E-BankG)

Zentraler Sinn und Zweck der Vorlage ist es, wie schon mehrfach betont, dass systemrelevante Banken ihre für das System relevanten Funktionen auch im Fall drohender Insolvenz fortführen können. Es ist daher folgerichtig, wenn die FINMA

– selbstverständlich nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips – in die Lage zu versetzen ist, die notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn eine Bank nicht nachweist, dass sie die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen für den Fall drohender Insolvenz gewährleisten kann. Vor einem Entscheid über entsprechende Massnahmen hat die FINMA die SNB anzuhören. Auch hier sind die Verfügungen der FINMA mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 53 und 54 FINMAG).

In Absatz 2 werden die möglichen Massnahmen der FINMA konkretisiert, womit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit im Sinne einer hinreichenden Konkretisierung und Vorhersehbarkeit Rechnung getragen wird. So kann die FINMA insbesondere anordnen, dass die Bank Vorbereitungen zur Bildung eines unabhängigen Rechtsträgers in der Schweiz treffen muss, in dem die systemrelevanten Funktionen weitergeführt werden können. Eine solche „Brücken- oder Übergangsbank“ ist nicht auf Dauer ausgelegt. Sie dient vielmehr dazu, innerhalb einer bestimmten, in der Regel überschaubaren Frist, z.B. 2 Jahre, die dort zusammengeführten Funktionen in eine tragfähige und dauerhafte Lösung zu überführen oder aber, wenn dies nicht gelingt, geordnet abzuwickeln. Die diesem Rechtsträger von der FINMA zu erteilende Bewilligung kann daher – seinem Zweck entsprechend – durchaus befristet erteilt werden.

Ferner müssen die systemrelevante Infrastruktur sowie die Erbringung der systemrelevanten Dienstleistungen sichergestellt werden. Dies kann die FINMA sicherstellen, indem sie die Auslagerung dieser Bereiche in eine zentral geführte Gesellschaft innerhalb des Konzerns oder in eine separate Einheit ausserhalb des Konzerns anordnet. Ziel ist hierbei die Krisen- und Insolvenzbeständigkeit dieser Einheit aufgrund ihrer Unabhängigkeit von der Restgesellschaft.

Der Auslagerung der systemrelevanten Funktionen muss eine funktionale Entflechtung der sie betreffenden Beziehungen innerhalb des Konzerns vorangehen. So kann die FINMA insbesondere die konzerninternen Garantien und Finanzierungen beschränken. Ausserdem steht ihr die Anordnung der rechtlichen und operativen Strukturierung der Bank entlang ihrer Geschäftsbereiche sowie der Herbeiführung weitgehender geografischer Kongruenz von Aktiven und Passiven zur Verfügung, soweit damit die Möglichkeit zur Auslagerung und separaten Weiterführung der systemrelevanten Funktionen günstig beeinflusst wird. Insbesondere kann angeord-