Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
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net werden, dass die Pfand- und Sicherungsrechte in der Schweiz belegen sind und die Durchsetzung der Verträge durch die Wahl des Gerichtsstands Schweiz und der Wahl Schweizer Rechts vereinfacht wird. Wird eine entsprechende Vereinheitlichung der Verträge, insbesondere der Kreditverträge angeordnet, begünstigt dies die Übertragbarkeit der systemrelevanten Funktionen auf einen neuen Rechtsträger.
Die Aufzählung ist nicht abschliessend, was durch das Wort „insbesondere“ zum Ausdruck gebracht wird. Die FINMA kann demnach gestützt auf diese Bestimmung auch weitere, nicht genannte Massnahmen ergreifen, wobei sie sich an der Zweckbestimmung (Art. 7 Abs. 2 E-BankG) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren hat. Insbesondere dürfen die Vorgaben in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinausgehen, die in Art. 10a Abs. 2 E-BankG erwähnt werden.
Aus Sicht des Systemschutzes von besonderer Bedeutung sind die gegenwärtig im Parlament beratenen Vorschläge zum Bankinsolvenzrecht (Vorlage 10.049). So kann die FINMA gemäss Art. 30 E-BankG die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen anordnen, womit die gesetzliche Grundlage zur hoheitlichen Anordnung der Ausgliederung systemrelevanter Funktionen erst ermöglicht wird. Verschiedene Problembereiche, wie etwa die Gläubigeranfechtungsklagen, welche die Übertragung systemrelevanter Funktionen in eine Brückenbank gefährden könnten, lassen sich durch eine Anpassung der Bestimmungen im Bankenkonkursrecht mildern.
2.1.7 Eingriff in Vergütungssysteme (Art. 10b E-BankG)
2.1.7.1 Massnahmenpflicht bei staatlicher Beihilfe
Wird einer systemrelevanten Bank trotz Umsetzung der besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen staatliche Beihilfe gewährt, ordnet der Bundesrat – solange die Unterstützung gewährt wird – gleichzeitig Massnahmen beim Vergütungssystem der Bank an. Die Regulierung betrifft ausschliesslich Staatshilfe aus Bundesmitteln. Diese Unterstützung schliesst direkte finanzielle Beiträge des Bundes, wie z. B. ein Darlehen, einen Überbrückungskredit, den Kauf einer Pflichtwandelanleihe oder von Aktien ein. Sie umfasst auch indirekte Massnahmen, z. B. in Form von Garantien oder den Kauf illiquider Aktiven.
Die Finanzierung kann sodann direkt aus Mitteln des Bundeshaushaltes erfolgen oder auch aus Mitteln von öffentlich-rechtlichen oder spezialgesetzlichen Einrichtungen des Bundes, wie z. B. der SNB.
Die Formulierung stellt klar, dass bei Gewährung von staatlicher Hilfe Massnahmen hinsichtlich der Vergütungssysteme der betroffenen systemrelevanten Bank angeordnet werden müssen. Es handelt sich nicht um eine Kann-Vorschrift. Die Massnahmen müssen zudem für die gesamte Zeitspanne der staatlichen Unterstützung greifen.
2.1.7.2 Art der Massnahmen
Im zweiten Absatz werden im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung zwei mögliche bundesrätliche Massnahmen genannt. Insbesondere kann der Bundesrat variable Lohnanteile gänzlich verbieten, während die betroffene Bank Staatshilfe beansprucht (Bst. a). So könnte der Bundesrat bspw. Die Auszahlung variabler Vergütungsanteile an eine längerfristige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Bank knüpfen. Als weitere Massnahme kann auch eine Anpassung des Vergütungs-