Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
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systems der systemrelevanten Bank angeordnet werden (Bst. b). Die Bestimmung verdeutlicht, dass der Umfang der zur Verfügung gestellten staatlichen Mittel und die Auszahlung von Vergütungen aneinander gekoppelt sind: Eine systemrelevante Bank soll variable Vergütungen nicht mit staatlichen Mitteln finanzieren können. Diese Anordnungen werden im Rahmen der Vereinbarung über die Staatshilfe mit der betroffenen Bank zu treffen sein.
2.1.7.3 Vorbehalt in Vergütungsvereinbarungen
Der Vorbehalt, den systemrelevante Banken in ihre Vergütungsvereinbarungen aufzunehmen haben, dient der Durchsetzung der Massnahmen gemäss Absatz 2. Er bewirkt, dass Banken diesen Massnahmen nicht vertragliche Vereinbarungen zu variablen Vergütungen entgegenhalten können, die sie vorgängig mit ihren Mitarbeitern abgeschlossen haben.
2.2 6. Abschnitt: Zusätzliches Gesellschaftskapital
2.2.1 Allgemeines
Mit dem Vorrats- und Wandlungskapital werden den Banken im neuen 6. Abschnitt des Bankengesetzes über das „zusätzliche Gesellschaftskapital“ neue Kapitalinstrumente zur Verfügung gestellt. Das Vorratskapital ist an das genehmigte Kapital gemäss Art. 651 ff. des Obligationenrechts, das Wandlungskapital an das bedingte Kapital gemäss Art. 653 ff. des Obligationenrechts angelehnt. Beide Kapitalarten zeichnen sich im Vergleich zum genehmigten bzw. bedingten Kapital durch ein engeres Einsatzspektrum und eine erweiterte Delegationskompetenz zugunsten des Verwaltungsrates aus, damit im Krisenfall rasch und einfach neues Kapital aufgenommen werden kann.
Durch Verwendung privatrechtlicher Instrumente wird sichergestellt, dass der Markt seine Funktionen wahrnehmen kann. So können kotierte bedingte Pflichtwandelanleihen eine laufende Beurteilung des betreffenden Finanzinstituts durch den Markt liefern, was für die frühzeitige Erkennung von Krisen wertvoll werden kann.
Als Sonderbestimmungen für Banken enthalten die Art. 11 – 13 E-BankG primär die notwendigen Anpassungen im Verhältnis zu den aktienrechtlichen Kapitalinstrumenten. Die Höhe und die Anrechenbarkeit der Eigenmittel werden weiterhin durch die ERV des Bundesrates festgelegt und richten sich nach den besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken im 5. Abschnitt des Bankengesetzes. Mit dem Wandlungskapital werden Anleihegläubiger an einem Unternehmensverlust beteiligt, bevor Dritte haften und insbesondere der Staat eingreift.
2.2.2 Gemeinsame Bestimmungen (Art. 11 E-BankG)
2.2.2.1 Geltungsbereich
Sämtliche Banken in der Rechtsform der Aktiengesellschaft können nach Absatz 1 von der Möglichkeit des zusätzlichen Kapitals Gebrauch machen. Auch nicht systemrelevante Banken erhöhen mit Vorrats- und Wandlungskapital ihre Krisenresistenz. Das Bedürfnis hierzu dürfte aber in erster Linie, wenn nicht sogar ausschliesslich bei den systemrelevanten Instituten vorhanden sein.
Banken haben die Eigenmittelvorschriften nicht nur auf Stufe Einzelinstitut, sondern auch auf Gruppen- bzw. Konglomeratsstufe zu erfüllen und sie unterstehen einer konsolidierten Aufsicht (Art. 4 BankG, Art. 6 ERV, Art. 11 bis 14 BankV). Diesen Grundsätzen entsprechend erweitert Absatz 2 die Anwendungsmöglichkeit des