Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

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Vorrats- und Wandlungskapitals auf Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates. Diese Gesellschaften können das Vorrats- und Wandlungskapital verwenden, auch wenn sie selbst keine Bank im Sinne des Bankengesetzes sind. Aufgrund des Bezugs des zusätzlichen Gesellschaftskapitals zu den Eigenmittelvorschriften ist zudem nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen – soweit es die Eigenmittelvorschriften erlauben – auch weitere Gruppengesellschaften, die nicht Banken sind, aber für die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen auf Gruppenstufe relevant sind, auf das Vorrats- und Wandlungskapital Rückgriff nehmen können.

2.2.2.2 Verwendungszweck des zusätzlichen Gesellschaftskapitals

Entsprechend der Konzeption sind die Bestimmungen zu genehmigtem Kapital bzw. bedingtem Kapital sinngemäss auf das Vorrats- bzw. das Wandlungskapital anwendbar (Art. 12 Abs. 6 E-BankG; Art. 13 Abs. 6 E-BankG). Die neue Kapitalkategorien ersetzen die bestehenden nicht: Banken können weiterhin bedingtes und genehmigtes Kapital schaffen, auch wenn deren Bedeutung bei Banken voraussichtlich sinken wird. Vorrats- und Wandlungskapital sollen den Banken nicht eine neue, flexiblere Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung eröffnen. Vielmehr sind sie Instrumente, die in engem Zusammenhang zu den Eigenmittelanforderungen und zum Aufsichtsrecht stehen, was Absatz 3 zum Ausdruck bringt.

Es handelt sich dabei primär um eine qualitative Beschränkung, nach der die Kapitalerhöhung ihrer Wirkung nach zu einer Verbesserung der Eigenmitteldeckung führen muss. Ausgeschlossen sind somit beispielsweise Kapitalerhöhungen für eine Fusion oder Unternehmensübernahme. Eine quantitative Beschränkung besteht höchstens dann, wenn die Eigenmittel bereits wesentlich über den sinnvollen, risikogerechten Werten liegen.

2.2.2.3 Aufsichtsrechtliche Aspekte

Vorrats- und Wandlungskapital bleiben trotz ihres Bezuges zum Aufsichtsrecht primär privatrechtliche Instrumente. Dennoch muss sichergestellt werden, dass mit dem Vorrats- und Wandlungskapital die verfolgten aufsichtsrechtlichen Ziele erreicht werden. Die staatliche Einflussnahme erfolgt über die Eigenmittelvorschriften, indem dort festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Vorrats- und Wandlungskapital als regulatorisches Kapital angerechnet werden.

Die Ausgabe von bedingten Pflichtwandelanleihen betrifft vielfach auch ausländische Rechtsordnungen und Fremdwährungen. Den einzelnen Unternehmen muss daher inhaltlich eine möglichst grosse Freiheit gewährt und die Möglichkeit gelassen werden, die Wandelanleihen konkret nach ihren eigenen Bedürfnissen auszugestalten. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die aufsichtsrechtlichen Ziele erreicht werden. Sinnvollerweise wird daher, wie bei den organisatorischen Massnahmen, ein funktionaler Ansatz gewählt, nach dem der Staat Ziele und Mindestvorgaben (z.B. hinsichtlich Tranchenbildung, zeitlicher Staffelung, Staffelung nach Auslösungsmechanismus) definiert und die Banken den Nachweis zu erbringen haben, dass das von ihnen ausgegebene Wandlungskapital diesen Anforderungen genügt.