Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 14 Seiten

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Ziff. 521: Die implizite Anhebung der minimalen Feuerungswärmeleistung von automatischen Restholzfeuerungen auf 40 kW wurde von AG, GR, SH, TG, UGZ, Cercl’Air, Pusch, SVG, WWF und SP explizit begrüsst, während der Kanton BE dies als einziger Stellungnehmender als unnötige Einschränkung sah - solche Anlagen wiesen ja einen tieferen CO-Grenzwert auf und seien messpflichtig. Der Kanton SO regte an, dass für Restholzfeuerungen von 40 – 70 kW Leistung ein Staubgrenzwert von 50 mg/m3 eingeführt werden sollte (eine solche Grenzwertanpassung war nicht Bestandteil dieser Vorlage). Der Kanton LU war derselben Ansicht – alternativ solle die Verbrennung von Restholz nur noch in Anlagen über 70 kW erlaubt werden. HES befürchtete, dass Pellets der Eigenschaftsklassen A1 oder A2 nach SN EN ISO 17225-2, welche rein mechanisch bearbeitetes Restholz enthalten dürften, in solchen automatischen Anlagen unter 40 kW nicht mehr eingesetzt werden dürften und wünschte eine Klärung dieser Frage.

4.5 Anhang 4

Ziff. 33 und 34: Der Kanton AG und der UGZ schlugen vor, dass auf dem Geräteschild von Baumaschinen auch die Konformitätsbescheinigung aufgeführt sein soll. Der Kanton FR begrüsste die Periodizität der Abgaswartungspflicht, wünschte aber eine bessere Abgrenzung zu den Vorschriften bezüglich Abgaswartung der Strassenverkehrs-

Gesetzgebung. SBV und Infra empfahlen eine Ergänzung der Ziffer 34, nämlich dass die Behörde bei begründetem Verdacht auf Messfehler eine Kontrollmessung anordnen kann. Der UGZ sowie die Kantone AG und ZH forderten, dass die Abgasmessung als Teil der Abgaswartung explizit erwähnt wird. Der Kanton ZH empfahl zudem, die Messung der Partikelanzahl-Konzentration im Rahmen der Abgaswartung direkt in der LRV festzulegen. Der Kanton LU regte an, die Empfehlungen für die Abgaswartung dem Ausrüstungsstand der Maschinen anzupassen. Die Kantone AI, AR, GL, GR, NE, SH, TG sowie Cercl’Air, Pusch, SVG, WWF und SP begrüssten die Verankerung der Abgaswartung für Baumaschinen in der LRV ausdrücklich.

4.6 Anhang 5

Ziff. 132: Der Cercl’Air und die Kantone AG und TG erachteten die Erleichterung beim Asche- und Phosphorgehalt für andere flüssige Brennstoffe als unkritisch, sahen aber einen allfälligen Abstimmungsbedarf mit Bestimmungen für schadstoffreduziertes Heizöl („Öko-Heizöl“), welche ihrer Ansicht nach in Anh. 5 Ziff. 11 eingeführt werden sollten.

Auch der UGZ sieht die Änderung als akzeptabel an.

Ziff. 31: Die geplante Anpassung bezüglich von mit Bleiverbindungen belastetem Altholz wurde von AG, GR, TG, Cercl’Air, UGZ, Pusch, WWF und SP begrüsst, da damit der Entsorgungsweg klar aufgezeigt werde. Verschiedene Kantone (FR, GE, GL, SH) erachteten diese Anpassung zudem als wichtig, weil so mit bleihaltigen Pigmenten belastetes Altholz in KVA mit weitergehender Abgasreinigung entsorgt werde. Nach Ansicht des svu-asep sollte das BAFU eine Vollzugsempfehlung zur Identifikation von problematischen Holzabfällen erarbeiten.

Der Kanton NE hingegen lehnte die Anpassung ab, da dadurch die für Altholzfeuerungen zur Verfügung stehende Menge Brennstoff reduziert werde. Blei werde grösstenteils am Feinstaub adsorbiert und in den Filtern zurückgehalten. Im Übrigen sei eine Trennung ohne teure Analysen nicht möglich. Die BKW befürchteten, dass die geplante Regelung einem de facto Verbot von Heizzentralen gleichkomme, da das Altholz nicht verlässlich

O254-2566