Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 14 Seiten

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forderungen“ in Art. 38 Abs. 4 als zu breit gefasst und wünschte eine Präzisierung im Sinne der Qualitätsanforderungen nach Anhang 5 LRV. Die EV wünschte, dass die Information der Strafverfolgungsbehörde durch das BAFU ebenfalls in Abs. 4 durch eine „Kann-Formulierung“ ersetzt werden solle.

Diverse Stellungnehmende forderten in Zusammenhang mit den geplanten Qualitätsvorschriften für Holzpresslinge (Anh. 5 Ziff. 32) eine Deklarationspflicht (AG, BL, BS, GR, LU, OW, SG, SO, TG, TI, UR, ZG, Cercl’Air, Stadt ZH, Krebsliga, Lungenliga, Pusch, SGPG, SVG, WWF, SP). Zudem verlangten sie, dass ausser bei den Eigenschaftsklassen A1 und A2 bei Presslingen die für die Verbrennung geeignete Feuerung angegeben werden sollte.

Übergangsbestimmungen: Die verlängerte Sanierungsfrist wird von den Kantonen AG, GR und TG sowie von Cercl’Air, KVU und EKL als sachgerecht beurteilt. Der AGVS und der Kanton Zug lehnten eine Verlängerung der Sanierungsfrist für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen ab. Von VSS, Swissmem, ECO SWISS, Flughafen ZH, und der FDP wurde vorgeschlagen, die verlängerte Sanierungsfrist auf 10-15 Jahre anstelle von 6-10 Jahre zu erhöhen. Seitens VSG, V3E und Swisspower wurde gefordert, dass die neuen Grenzwerte nur für neue Anlagen, nicht aber für bestehende gelten sollen. Der Kanton St. Gallen empfahl, die Übergangsbestimmung dahingehend zu ergänzen, dass die Sanierungsfristen für stationäre Verbrennungsmotoren bis zum Erreichen des jeweiligen 15. Betriebsjahres verlängert werden können.

4.2 Anhang 1

Ziff. 24: Die Kantone AG, BL, FR, GR, SH, TG sowie UGZ, Cercl’Air, SP, EKL, Pusch,

SVG, svu-asep, und WWF begrüssten die präzisierte Definition der Feuerungswärmeleistung, damit Feuerungen nicht ohne konstruktive Änderungen in der Leistung gedrosselt werden können, um damit geringeren lufthygienischen Anforderungen genügen zu müssen.

4.3 Anhang 2

Ziff. 134, 232, 421: Der Kanton TG begrüsste die verschärften Emissionsbegrenzungen, weil es sich um eine Nachführung des Stands der Technik handle und die Erfahrung zeige, dass diese Werte in der Praxis eingehalten werden könnten.

Ziff. 48: Die Senkung des Staubgrenzwerts bei Elektrostahlwerken wurde von den Kantonen AG, GR und TG sowie von Cercl’Air, Pusch, svu-asep und WWF gutgeheissen.

Swissmem hielt generell fest, dass die geplanten tieferen Grenzwerte für Elektrostahlwerke bei kontinuierlichen Messungen zu Problemen führen könnten. Sie seien nur im Monats- oder Jahresmittel einhaltbar. Der betroffene Standortkanton SO erachtete diese Grenzwerte hingegen als realistisch. Seiner Ansicht nach braucht es für den Fall von Störungen bei den Abgasreinigungsanlagen, welche einen Einfluss auf die Einhaltung der Grenzwerte bei kontinuierlichen Messungen haben, Vereinbarungen zwischen Behörde und Betrieb, um festzulegen, wie mit solchen Fällen umgegangen wird.

Ziff. 714: Zur vorgesehenen Senkung des Quecksilbergrenzwerts für KVA auf 0.05 mg/m3 äusserten sich zwei Kantone (AG, SO) dahingehend, dass ein tieferer Wert von 0.03 mg/m3 Stand der Technik und lediglich für Klärschlammverbrennungsanlagen der höhere Wert zu veranschlagen sei (AG). Der Kanton TG und der UGZ sahen in der Senkung des

O254-2566