Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 14 Seiten
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getrennt werden könne. Cemsuisse äusserte sich ebenfalls ablehnend, wenn problematische Holzabfälle nicht mehr in Zementwerken verbrannt werden dürften. HES vertrat die Ansicht, dass die Schweiz bei der Definition von Altholz, einem internationalen Handelsgut, einen Sonderweg begehe und dass eine Überarbeitung gemäss der Definitionen nach der Norm ISO 17225-1 vorgenommen werden solle.
Ziff. 32: Von denjenigen Stellungnehmenden, die sich zur Einführung der Qualitätsvorschriften für Presslinge äusserten, fielen alle Rückmeldungen bis auf eine grundsätzlich positiv aus. Lediglich die SVP lehnte den Vorschlag als nicht zielführend und als unnötige Belastung des Standorts Schweiz ab. Die übrigen Rückmeldungen begrüssten die geplanten Vorschriften und enthielten darüber hinaus oft den Antrag, dass eine Deklarationspflicht einzuführen sei (siehe oben unter Kapitel 4.1, Rückmeldungen zu Art. 36 und 38). Durch eine Deklaration werde sichergestellt, dass Abgeber von Restholz, Altholz oder problematischen Holzabfällen den Verpflichtungen der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) und der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) nachkämen (GL, SH, SZ). Oft wurde gewünscht, dass das BAFU in den Erläuterungen zur LRV-Revision noch deutlicher darlegen solle, was die Aufnahme der Vorschrift für andere Presslingqualitäten als A1 und A2 – also B und weitere – bedeute. In Bezug auf die B-Presslinge bedauerte der Kanton VD, dass diese in der LRV nicht klar geregelt seien und der Kanton TI schlug vor, diese nur in Holzfeuerungen über 40 kW (sowie KVA) zu erlauben. Der UGZ wies auf die Gefahr hin, dass bei B-Presslingen Altholz beigemischt sein könnte. HES, proPellets und Waldwirtschaft Schweiz vertraten die Ansicht, dass B-Pellets in der LRV explizit erwähnt werden müssten, da sie ebenfalls aus naturbelassenem Holz hergestellt würden. Die drei Verbände äusserten, dass neben den beiden spezifischen Normen für Pellets und Briketts auch die Basis-Norm SN EN ISO 17225-1 in die LRV einbezogen werden solle. Sie merkten noch an, dass die Holzklassifizierung der LRV nicht derjenigen der SN EN ISO 17225-1 entspreche und dass deshalb Anpassungen oder zusätzliche Ausführungen in der LRV notwendig seien.
Ziff. 5: Biofuels Schweiz hat sich für eine Verlängerung des Ende 2015 auslaufenden „Dampfdruck-Waivers“ bis zum Jahr 2020 stark gemacht. Auch die Erdölvereinigung erachtete eine zeitlich befristete Verlängerung der Erleichterung für vier bis fünf Jahre als vertretbar und sah dies als zeitgerechte Schaffung von Voraussetzungen für die CO2- Kompensation bei Treibstoffen.
O254-2566