Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 14 Seiten
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- 3 - Stellung- Zustimmung Ablehnung Teilweise Enthaltung nahmen Zustimmung Kantone, Behörden 30 29 0 01
Parteien 4 3 1 00
Wirtschafts- und Fachverbände 33 11 10 75
Organisationen für Umwelt und Gesundheit 11 11 0 00
Übrige1 16 3 4 27
Total 94 57 15 913
3 Gesamtbeurteilung der Vorlage
In den folgenden Unterkapiteln sind die allgemeinen, grundsätzlichen Rückmeldungen nach Gruppen der Stellungnehmenden zusammengefasst, während die detaillierten Äusserungen zu den einzelnen Artikeln und Ziffern in Kapitel 4 zu finden sind. Für die im Text verwendeten Abkürzungen der Namen der einzelnen Anhörungsteilnehmer siehe Kapitel 5.
3.1 Kantone, Behörden und behördenähnliche Organisationen
Für die Kantone ist die LRV das zentrale Instrument, um die in den letzten Jahren erreichten Verbesserungen der Luftqualität zu halten und weiter zu fördern. Das ist ihrer Ansicht nach deshalb notwendig, weil bei wesentlichen Immissionsparametern der LRV oder internationaler Protokolle – insbesondere bei Stickstoffverbindungen, Ozon und krebserregenden Stoffen – die Belastung weiterhin übermässig sei. Auch entsprächen verschiedene Grenzwerte in der LRV nicht mehr dem Stand der Technik und müssten gesenkt werden. Sie begrüssten deshalb grundsätzlich die Stossrichtung der LRV-Revision. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigten, dass mit einer rechtzeitigen Senkung der Emissionsgrenzwerte entsprechend der technischen Möglichkeiten verhältnismässige und wirtschaftlich tragbare Anlagensanierungen erreicht werden könnten. Die Revision trage zudem zu erhöhter Rechtssicherheit und zu einem harmonisierten Vollzug bei (GL, SG, SH).
Einige Kantone äusserten sich zum Aufwand für den Vollzug der LRV-Vorschriften: Während der Kanton BE allgemein festhielt, dass der Bund den Vollzugsaufwand für die Kantone gering halten solle, führten nach Ansicht des Kantons GE die erhöhten Kontrollintervalle zu höheren Vollzugskosten. Der Kanton JU sah die Schwierigkeit, dass erhöhte Aufwände für die Kantone den Bestrebungen einer guten Umsetzung der LRV-
Vorschriften entgegen liefen. Der Kanton VS vertrat die Ansicht, dass das BAFU Branchenlösungen fördern sollte, um die Ressourcen der Behörden zu schonen.
Schliesslich äusserten die Kantone noch einige Punkte in Zusammenhang mit den Brenn- und Treibstoffvorschriften in Anhang 5 LRV, die nicht Bestandteil des Revisionsentwurfs waren.
1 Firmen, Bildungsinstitutionen, Kommissionen O254-2566