Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 14 Seiten

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Anlagen bis 100 kW auf Kontrollmessungen zu verzichten. Der Kanton BE war der Meinung, Anlagen bis 100 kW sollten alle zwei, alle anderen Anlagen jährlich kontrolliert werden. BKW, FDP und die Kantone ZH, TG und AG schlugen vor, die Messungen jährlich, jedoch nicht alle 2000 Betriebsstunden durchzuführen. Die Kantone VS, VD, NE und GE rieten, der Bund soll die Kontrolle durch Dritte fördern.

Ziff. 827: Avesco und Swisselectric begrüssten, dass Notstromgruppen vom Anhang 6 (Mindesthöhe von Hochkaminen) ausgenommen werden sollen. In zahlreichen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, dass Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen nur noch 20 h statt 50 h pro Jahr betrieben werden dürfen (Cercl’Air, Kt. AG, BE, BL, BS, FR, GE, GR, NE, OW, SG, SH, SZ, ZG, ZH, UGZ, KVU, EKL, Pusch, SGPG, SVG, svu-asep, WWF, SP). FDP, Axpo, VSE und swisselectric regten an, Notstromgruppen für Kernanlagen von den Bestimmungen auszunehmen. ECO SWISS, EUROMOT, Scienceindustries und SBS brachten den Vorschlag ein, für Notstromgruppen keine Grenzwerte festzulegen. Carbura, Erdölvereinigung und VSS waren der Meinung, die Kantone sollten bei Festlegung von vorsorglichen Grenzwerten gemäss Art. 4 LRV koordiniert vorgehen.

Ziff. 831 und 834: Die Groupe E vertrat die Ansicht, dass sich die Grenzwerte wie bis anhin nur auf den Betrieb bei Nennleistung beziehen sollen. Ein ähnlicher Vorschlag wurde von Swissmem eingebracht, nämlich dass sich die Grenzwerte nur auf 70-100% Nennleistung beziehen sollen. Groupe E schlug ausserdem vor, dass die CO-Grenzwerte beim Betrieb mit Bio- oder ähnlichen Gasen nicht nur dann gelten sollen, wenn die Anlage zu mindestens mit 80% damit betrieben wird. Ausdrücklich begrüsst wurde die Ziffer 834 von den Kantonen SH und TG.

Ziff. 836: Swissmem empfahl, die NOx-Grenzwerte mittels einer Formel von der Effizienz der Anlage abhängig zu machen. Zudem sollen die Grenzwerte weniger stark abgesenkt werden und sich auf das Monatsmittel beziehen. Zusätzlich plädierte Swissmem für höhere NOx-Grenzwerte, falls die Anlage jährlich mindestens zu 80% mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen betrieben wird. Der VSE empfahl, bestehende Gasturbinen zur Produktion von Regelenergie von den Grenzwerten auszunehmen. Von Alstom wurde der Vorschlag eingebracht, keine neuen Grenzwerte für Gasturbinen einzuführen. Groupe E und CTV wiesen darauf hin, dass gemäss EU BAT-Referenzdokument der NOx-Grenzwert von 20mg/m3 nur für Anlagen in Agglomerationen empfohlen wird. Der sbv-usp und Ökostrom Schweiz forderten weniger strenge Grenzwerte (65 mg/m3) für Anlagen mit weniger als 40 MW Leistung, falls diese mit Bio- oder ähnlichen Gasen betrieben werden. Der Flughafen Zürich empfahl, für Anlagen, welche über eine Wärmeauskoppelung verfügen, die bestehenden Grenzwerte beizubehalten. Von der ewb wurde der Vorschlag gemacht, die neuen Grenzwerte nur für neue Anlagen festzulegen. Die Kantone SH und TG unterstützten die vorgeschlagenen Grenzwerte explizit.

4.4 Anhang 3

Ziff. 414 und 63: Die vorgeschlagenen Änderungen wurden vom UGZ ausdrücklich begrüsst. Bezüglich der Wirkungsgrade von Öl- und Gasfeuerungen wies der Kanton GR darauf hin, dass mit kondensierender Technologie bedeutend geringere Abgasverluste von weniger als 3% erreichbar seien (die Wirkungsgrade waren nicht Bestandteil dieser Vorlage). Die Kantone GE und TI stellten im Entwurf bei den Gasfeuerungen einen Fehler fest, indem von „brûleurs à l’évaporation“ / „a vaporizzazione d’olio“ statt von „brûleurs atmosphériques“ / „bruciatori atmosferici“ die Rede war.

O254-2566