Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 14 Seiten
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GL, SG und SH schlugen vor, bei der Gasbrennstoff-Definition in Anh. 5 Ziff. 41 Bst. d die Einschränkung „aus der Landwirtschaft“ zu streichen, damit die gleichen Anforderungen auch für den Betrieb mit Biogas aus industriell-gewerblichen Anlagen gelten würden. Zudem wünschten sie, dass die Zuordnung von Gasen aus der Holzvergasung geklärt werden sollte. Der Kanton SZ fragte, ob es angemessen ist, dass vergastes Altholz als Abfallgas gilt. Dadurch kommen die Emissionsgrenzwerte für Kehricht- (KVA) und Sonderabfallverbrennungsanlagen zur Anwendung. Er schlug deshalb vor, dass die Technologie der Holz- und Altholzvergasung explizit in die LRV aufzunehmen sei.
Der Kanton LU sah in Holzpresslingen geeignete und weniger geruchsintensive Ersatzprodukte für Kohlebriketts. Letztere führten bei der Verbrennung zu starker Geruchsbelastung und damit zu regelmässigen Klagen aus der Bevölkerung. Kohlebriketts sollten deshalb nicht mehr als Brennstoff in Feuerungen ohne geeignete Abgasnachbehandlung eingesetzt werden dürfen und der Verkauf sei entsprechend einzuschränken.
Der Kanton ZG erachtete es als sinnvoll, in der LRV ein Obligatorium für Gerätebenzin einzuführen.
3.2 Parteien
Die FDP begrüsste die vorliegende LRV-Revision grundsätzlich. Sie gab ihrer Erwartung Ausdruck, dass die Festlegung der Grenzwerte in Anh. 2 Ziff. 824 auch für kleinere Motoren unter 100 kW dazu führen werde, dass darüber hinaus gehende Verschärfungen in Massnahmenplangebieten einzelner Kantone für alle Motorengrössen rasch abgebaut werden und einen Beitrag zu mehr Planungssicherheit und weniger Bürokratie leisten.
Die Grünen beantragten drei Änderungen am LRV-Entwurf, die teilweise nicht Bestandteil der vorliegenden Revision waren. Aufgrund des Minimierungsgebots für krebserregende Stoffe forderten sie die Einführung eines Partikelfilter-Obligatoriums für alle stationären Verbrennungsmotoren. Weiter wiesen sie auf die Dringlichkeit einer Neueinstufung von Dieselruss in Anh. 1 Ziff. 8 der LRV hin: Dieser sei von heute Klasse 3 in Klasse 1 umzuteilen, wodurch der Grenzwert von 5 mg/m3 auf 0.1 mg/m3 gesenkt würde. Schliesslich schlugen sie vor, in der LRV zu verankern, dass handbetriebene 2-Takt-Arbeitsgeräte nur noch mit Gerätebenzin betrieben werden dürften und dessen Einsatz bei 4-Takt-Motoren zu fördern sei.
Die SP betrachtete Massnahmen zur Verbesserung der Luftqualität als nötig und Emissionsbegrenzungen nach dem Stand der Technik im Rahmen der Vorsorge als möglich. Sie begrüsste die vorgeschlagenen Anpassungen im Grundsatz sehr, da die Belastung bei Schadstoffen wie Stickstoffverbindungen, Ozon und krebserregenden Stoffen immer noch zu hoch sei. Sie regte an, dass die regelmässigen Emissionskontrollen bei stationären Anlagen durch die Kantone dazu genutzt werden könnten, die Eigentümer vor wegweisenden Investitionsentscheiden beim Anlagenersatz über die Vor- und Nachteile verschiedener Technologien zu beraten. Der Bund könnte die Kantone zu einem entsprechenden Vorgehen ermuntern.
Die SVP lehnte die Vorlage entschieden ab, da die Vorschriften insgesamt zu administrativem Mehraufwand, häufigeren Kontrollen und zusätzlichen Kosten für Nachrüstungen führten. Der Vorschlag würde sogar in gewissen Bereichen neue Ausnahmen im Vergleich mit andern Ländern schaffen. Die SVP vertrat die Ansicht, dass es in der Emissi-
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