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Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten
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a. Geburtsdatum, sofern es zur eindeutigen Identifikation notwendig ist;
b. wirtschaftliche Tätigkeit gemäss Allgemeiner Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA);
c. Kategorie der UID-Einheit;
d. weitere Identifikationsnummern;
e. zusätzliche Adressen;
f. detaillierter UID-Status;
g. Löschungsgrund im UID-Register;
h. Datum des Eintrags im Handelsregister;
i. Datum der Löschung im Handelsregister;
j. öffentliche Zugänglichkeit der Daten zu den Kernmerkmalen;
k. UID-Stellen, die Daten zur UID-Einheit gemeldet haben.
2 Als Systemmerkmale werden im UID-Register geführt:
a. Datum des Eintrags im UID-Register;
b. UID-Stelle, die die UID-Einheit erstmals gemeldet hat;
c. für die Meldung der UID-Einheit massgebende UID-Stelle;
d. Datum der letzten Änderung im UID-Register;
e. UID-Stelle, die die letzte Änderung von Daten der UID-Einheit gemeldet hat;
f. Datum der Löschung im UID-Register;
g. UID-Stelle, die die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit der UID-Einheit gemeldet hat.
Art. 10 Betrieb und Kosten
1 Das BFS stellt den Betrieb des UID-Registers sicher.
2 Es trägt die Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung des UID-Registers.
3 Die UID-Stellen tragen die Kosten für die Anpassungen an die standardisierten Schnittstellen des UID-Registers.
4. Abschnitt: Administrativnummer
Art. 11 Aufbau der Administrativnummer
(Art. 3 Abs. 1 Bst. e UIDG)
1 Die Administrativnummer besteht aus:
a. dem Präfix "ADM";
b. einer nach dem Zufallsprinzip zugeteilten achtstelligen Zahl;