Vorlage

Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

a. Geburtsdatum, sofern es zur eindeutigen Identifikation notwendig ist;

b. wirtschaftliche Tätigkeit gemäss Allgemeiner Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA);

c. Kategorie der UID-Einheit;

d. weitere Identifikationsnummern;

e. zusätzliche Adressen;

f. detaillierter UID-Status;

g. Löschungsgrund im UID-Register;

h. Datum des Eintrags im Handelsregister;

i. Datum der Löschung im Handelsregister;

j. öffentliche Zugänglichkeit der Daten zu den Kernmerkmalen;

k. UID-Stellen, die Daten zur UID-Einheit gemeldet haben.

2 Als Systemmerkmale werden im UID-Register geführt:

a. Datum des Eintrags im UID-Register;

b. UID-Stelle, die die UID-Einheit erstmals gemeldet hat;

c. für die Meldung der UID-Einheit massgebende UID-Stelle;

d. Datum der letzten Änderung im UID-Register;

e. UID-Stelle, die die letzte Änderung von Daten der UID-Einheit gemeldet hat;

f. Datum der Löschung im UID-Register;

g. UID-Stelle, die die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit der UID-Einheit gemeldet hat.

Art. 10 Betrieb und Kosten

1 Das BFS stellt den Betrieb des UID-Registers sicher.

2 Es trägt die Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung des UID-Registers.

3 Die UID-Stellen tragen die Kosten für die Anpassungen an die standardisierten Schnittstellen des UID-Registers.

4. Abschnitt: Administrativnummer

Art. 11 Aufbau der Administrativnummer

(Art. 3 Abs. 1 Bst. e UIDG)

1 Die Administrativnummer besteht aus:

a. dem Präfix "ADM";

b. einer nach dem Zufallsprinzip zugeteilten achtstelligen Zahl;