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Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten
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3. Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20077
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Identifikationsnummer» durch «Unternehmens-Identifikationsnummer» ersetzt.
Art. 9 Abs. 1
1 Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA gemäss Art. 32 ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen.
Art. 16 Abs. 1
1 Die Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Tatsachen angeben oder auf die entsprechenden Belege einzeln verweisen. Hat die Rechtseinheit eine Unternehmens-Identifikationsnummer, so muss sie diese in der Anmeldung angeben.
Art. 116 Abs. 1
1 Hat eine Rechtseinheit keine Unternehmens-Identifikationsnummer, so wird ihr diese anlässlich der Eintragung in das Tagesregister zugeteilt.
Art. 149 Abs. 2 Bst. d
2 Der Eintrag enthält:
d. die Unternehmens-Identifikationsnummer des Gewerbes.
Art. 150 Abs. 3 Bst. e
3 Der Eintrag enthält:
e. die Unternehmens-Identifikationsnummer der Gemeinderschaft.
4. Verordnung vom 25. Juni 20038 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes
Art. 1 Bst. h