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Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten

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Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) AS 2010

6. Abschnitt: Datenschutz

Art. 20 Datenschutz

(Art. 9 und 11 UIDG)

1 Die UID-Daten dürfen nur zum gesetzlich vorgesehenen Zweck verwendet werden.

2 Das BFS stellt für Meldungen und Abfragen von UID-Daten standardisierte Schnittstellen zur Verfügung.

3 Das BFS gewährt die Meldungs- und Einsichtsrechte in das UID-Register. Sie sind wie folgt geregelt:

a. BFS: hat Einsicht in alle UID- und Administrativdaten und hat ein direktes Bearbeitungsrecht der im UID-Register geführten Daten;

b. UID-Stellen: haben Einsicht in die Kern- und Zusatzmerkmale aller UID-Einheiten nach Artikel 11 Absatz 3 und 4 UIDG und die Meldungsrechte nach Artikel 9 Absatz 1 UIDG;

c. UID-Einheiten: haben Einsicht in die Kernmerkmale von UID-Einheiten nach Artikel 11 Absatz 3 UIDG und in ihre eigenen UID-Daten;

d. Öffentlichkeit: hat Einsicht in die Kernmerkmale von UID-Einheiten nach Artikel 11 Absatz 3 UIDG.

4 Das BFS überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

5 Die Datenübermittlung erfolgt nach den technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundes.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 22 Übergangsfristen für die Einführung der UID

(Art. 17 Abs. 2 UIDG)

1 Folgende UID-Stellen müssen die Einführung der UID bis zum 31. Dezember 2013 abschliessen:

a. die kantonalen Handelsregister;

b. das Eidgenössische Amt für das Handelsregister

c. die kantonalen Landwirtschaftsregister;

d. das Register des Bundesamtes für Landwirtschaft;

e. das Medizinalberuferegister;

f. die kantonalen Anwaltsregister;