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Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten
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Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) AS 2010
6. Abschnitt: Datenschutz
Art. 20 Datenschutz
(Art. 9 und 11 UIDG)
1 Die UID-Daten dürfen nur zum gesetzlich vorgesehenen Zweck verwendet werden.
2 Das BFS stellt für Meldungen und Abfragen von UID-Daten standardisierte Schnittstellen zur Verfügung.
3 Das BFS gewährt die Meldungs- und Einsichtsrechte in das UID-Register. Sie sind wie folgt geregelt:
a. BFS: hat Einsicht in alle UID- und Administrativdaten und hat ein direktes Bearbeitungsrecht der im UID-Register geführten Daten;
b. UID-Stellen: haben Einsicht in die Kern- und Zusatzmerkmale aller UID-Einheiten nach Artikel 11 Absatz 3 und 4 UIDG und die Meldungsrechte nach Artikel 9 Absatz 1 UIDG;
c. UID-Einheiten: haben Einsicht in die Kernmerkmale von UID-Einheiten nach Artikel 11 Absatz 3 UIDG und in ihre eigenen UID-Daten;
d. Öffentlichkeit: hat Einsicht in die Kernmerkmale von UID-Einheiten nach Artikel 11 Absatz 3 UIDG.
4 Das BFS überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
5 Die Datenübermittlung erfolgt nach den technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundes.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 22 Übergangsfristen für die Einführung der UID
(Art. 17 Abs. 2 UIDG)
1 Folgende UID-Stellen müssen die Einführung der UID bis zum 31. Dezember 2013 abschliessen:
a. die kantonalen Handelsregister;
b. das Eidgenössische Amt für das Handelsregister
c. die kantonalen Landwirtschaftsregister;
d. das Register des Bundesamtes für Landwirtschaft;
e. das Medizinalberuferegister;
f. die kantonalen Anwaltsregister;