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Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten
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Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) AS 2010
Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen des Bundesamtes für Statistik und der übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 BStatG (Verwaltungseinheiten) für die folgenden Dienstleistungen im Bereich der Statistik und der Administration:
h. Auskünfte zu Sammelabfragen der UID nach Artikel 11 Absatz 2 des Bundesge-
setzes vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.
5. Verordnung vom 30. Juni 199310 über das Betriebs- und Unternehmensregister
Art. 3 Abs. 2 Bst. q
2 Im BUR sind die folgenden Daten enthalten:
q. die Unternehmens-Identifikationsnummer.
Art. 4
Die im BUR gespeicherten Daten stammen aus folgenden Quellen:
o. UID-Register des BFS.
Art. 11 Abs. 2 Bst. abis
2 Folgende Amtsstellen sind für andere Zwecke an das System angeschlossen:
abis BFS für die Führung des UID-Registers;
Anhang
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
6. Mehrwertsteuerverordnung vom 27 November 200911
Art. 78 Abs. 1
1 Neu ins Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) eingetragene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der ESTV innert 60 Tagen nach Erhalt ihrer Register-Nummer schriftlich melden.
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