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Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten

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Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) AS 2010

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen des Bundesamtes für Statistik und der übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 BStatG (Verwaltungseinheiten) für die folgenden Dienstleistungen im Bereich der Statistik und der Administration:

h. Auskünfte zu Sammelabfragen der UID nach Artikel 11 Absatz 2 des Bundesge-

setzes vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.

5. Verordnung vom 30. Juni 199310 über das Betriebs- und Unternehmensregister

Art. 3 Abs. 2 Bst. q

2 Im BUR sind die folgenden Daten enthalten:

q. die Unternehmens-Identifikationsnummer.

Art. 4

Die im BUR gespeicherten Daten stammen aus folgenden Quellen:

o. UID-Register des BFS.

Art. 11 Abs. 2 Bst. abis

2 Folgende Amtsstellen sind für andere Zwecke an das System angeschlossen:

abis BFS für die Führung des UID-Registers;

Anhang

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

6. Mehrwertsteuerverordnung vom 27 November 200911

Art. 78 Abs. 1

1 Neu ins Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) eingetragene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der ESTV innert 60 Tagen nach Erhalt ihrer Register-Nummer schriftlich melden.

9SR

10 SR 431.903

11 SR 641.201