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Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten

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7. Registerverordnung MedBG vom 15. Oktober 200812

Art. 5 Bst. d

Das BAG trägt in das Medizinalberuferegister ein:

d. die Unternehmens-Identifikationsnummer.

Art. 19 Abs. 1

Das BAG meldet dem Bundesamt für Statistik die öffentlich zugänglichen Daten sowie die Geburtsdaten der Medizinalpersonen aus dem Medizinalberuferegister über die Standardschnittstelle.

Anhang 1

Der Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

8. AVAM-Verordnung vom 1. November 200613

Art. 6a Meldung von Daten an das Bundesamt für Statistik

Das Informationssystem kann dem Bundesamt für Statistik neue Unternehmen und Mutationen für das UID-Register melden.

Anhang

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

9. Verordnung vom 31. Oktober 194714 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 140 Abs. 1 Bst. b

1 Die Eintragung umfasst:

b. die Unternehmens-Identifikationsnummer oder Administrativnummer des Bei-

tragspflichtigen, der die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die Versichertennummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist;

12 SR 811.117.3

13 SR 823.114

14 SR 831.101