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Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten
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7. Registerverordnung MedBG vom 15. Oktober 200812
Art. 5 Bst. d
Das BAG trägt in das Medizinalberuferegister ein:
d. die Unternehmens-Identifikationsnummer.
Art. 19 Abs. 1
Das BAG meldet dem Bundesamt für Statistik die öffentlich zugänglichen Daten sowie die Geburtsdaten der Medizinalpersonen aus dem Medizinalberuferegister über die Standardschnittstelle.
Anhang 1
Der Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
8. AVAM-Verordnung vom 1. November 200613
Art. 6a Meldung von Daten an das Bundesamt für Statistik
Das Informationssystem kann dem Bundesamt für Statistik neue Unternehmen und Mutationen für das UID-Register melden.
Anhang
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
9. Verordnung vom 31. Oktober 194714 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 140 Abs. 1 Bst. b
1 Die Eintragung umfasst:
b. die Unternehmens-Identifikationsnummer oder Administrativnummer des Bei-
tragspflichtigen, der die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die Versichertennummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist;