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Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten
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Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) AS 2010
c. einer Prüfziffer.
2 Der numerische Teil der Administrativnummer wird nur einmal zugewiesen. Er darf nicht mit dem numerischen Teil einer bereits zugewiesenen UID übereinstimmen.
Art. 12 Zuweisung der Administrativnummer
(Art. 10 Abs. 2 UIDG)
1 Folgende UID-Stellen können dem BFS Administrativeinheiten für die Aufnahme in das UID-Register melden:
a. die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für die Führung des Mehrwertsteuerregisters;
b. die AHV-Ausgleichskassen
2 Weitere UID-Stellen können beim BFS die Zuweisung von Administrativnummern an die in ihren Registern geführten Einheiten beantragen, wenn sie diese Nummern für die Führung dieser Einheiten benötigen.
3 Die UID-Stellen müssen dem BFS mindestens den Namen und die Adresse der Administrativeinheit angeben.
Art. 13 Umwandlung einer Administrativeinheit in eine UID-Einheit
(Art. 4 Abs. 1 UIDG)
Eine Administrativeinheit kann in eine UID-Einheit umgewandelt werden. Dabei wird ihr eine aus dem Präfix "CHE" und dem numerischen Teil der bisherigen Administrativnummer gebildete UID zugewiesen.
Art. 14 Merkmale der Administrativeinheiten im UID-Register
(Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3 UIDG)
Das UID-Register enthält zu den Administrativeinheiten die Administrativnummer und höchstens die Merkmale, die zu UID-Einheiten aufgenommen werden.
Art. 15 Bearbeitung der Daten von Administrativeinheiten im UID-Register
(Art. 10 Abs. 3 UIDG)
Das BFS erfasst, ändert oder löscht Daten von Administrativeinheiten nur auf Gesuch der UID-Stellen, die diese Einheiten in ihren Registern führen.
Art. 16 Einsicht in die Daten der Administrativeinheiten im UID-Register
(Art. 10 Abs. 3 UIDG)
1 UID-Stellen, die Administrativeinheiten in ihren Registern führen, können für andere UID-Stellen beim BFS das Einsichtsrecht in die Daten dieser Administrativeinheiten beantragen, sofern spezialgesetzliche Bestimmungen dies zulassen.
2 Das BFS prüft die Anträge und erteilt die entsprechenden Zugriffsrechte.