Vorlage

Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

3 Nach der Löschung einer Administrativeinheit können deren Daten während höchstens zehn Jahren eingesehen werden.

5. Abschnitt: Datenbekanntgabe

Art. 17 Auskunfts- und Berichtigungsrecht der UID-Einheiten und Admi-

nistrativeinheiten

1 Die UID-Einheiten können beim BFS Auskunft über ihre Daten und deren Berichtigung verlangen.

2 Sie können die Berichtigung auch bei der massgebenden UID-Stelle nach Artikel 3 Absatz 1 verlangen.

3 Im Handelsregister eingetragene UID-Einheiten müssen die Berichtigung vom zuständigen kantonalen Handelsregister verlangen.

4 Die Administrativeinheiten können Auskunft und Berichtigung bei der UID-Stelle verlangen, die ihre Daten führt.

Art. 18 Zugriff für UID-Einheiten

1 UID-Einheiten haben die Möglichkeit, ihre eigenen UID-Daten über einen gesicherten Internetzugang einzusehen.

2 UID-Einheiten können dem BFS über den gesicherten Internetzugang ihre E-Mail- und Web-Adresse sowie die Einwilligung zur Publikation ihrer Kernmerkmale mitteilen.

Art. 19 Bekanntgabe der UID bei Sammelabfragen

(Art. 11 Abs. 2 UIDG)

1 Für eine Sammelabfrage der UID müssen ein schriftlicher Antrag und mindestens die Namen und Adressen der UID-Einheiten in elektronischer Form beim BFS eingereicht werden.

2 Bei der Sammelabfrage sind die technischen Vorgaben des BFS einzuhalten.

3 Sammelabfragen von UID durch Private sind nur möglich, wenn diese die UID-Einheiten bereits in ihren Datensammlungen führen.

4 Bei Sammelabfragen von UID durch Private werden nur UID, die öffentlich zugänglich sind, bekannt gegeben.

5 Von Privaten wird für Sammelabfragen eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung vom 25. Juni 20034 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.

4 SR 431.09