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Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten

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g. das Mehrwertsteuerregister;

h. das Betriebs- und Unternehmensregister des BFS.

2 Die übrigen UID-Stellen müssen die Einführung der UID bis zum 31. Dezember 2015 abschliessen.

3 Bis zum Abschluss der Einführung können die jeweiligen UID-Stellen die Begriffe nach bisherigem Recht weiterverwenden.

Art. 23 Übergangsbestimmung zur Koordinationsstelle

(Art. 18 UIDG)

Die Koordinationsstelle nach Art. 18 UIDG ist Verbindungsstelle zwischen Kanton und BFS, nimmt Informations-, Koordinations- und Planungsaufgaben wahr und berichtet dem BFS über den Stand der Einführung.

Art. 24 Übergangsbestimmungen zur Änderung der Handelsregisternummer

(Art. 19 UIDG)

1 Das BFS weist den im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgern die UID aufgrund der im Betriebs- und Unternehmensregister registrierten Daten zu.

2 Es meldet die UID den zuständigen kantonalen Handelsregisterämtern, dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister und dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.

3 Das Schweizerische Handelsamtsblatt publiziert die UID in Absprache mit den kantonalen Handelsregisterämtern.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova