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Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten
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Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) AS 2010
Anhang (Art. 21)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20065
Art. 13 Abs. 4
4 Die Daten nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a werden dem UID-Register des Bundesamtes für Statistik laufend in Form von elektronischen Datensätzen bekannt gegeben.
Anhang 1
Der Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2. Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20076
Art. 19 Bst. g
Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben:
g. gegebenenfalls Firma oder Name gemäss Eintrag im Handelsregister, Adresse
und Unternehmens-Identifikationsnummer des Revisionsunternehmens, dessen Inhaberin oder Teilhaberin die Person ist, bei der sie angestellt ist oder mit der sie in ähnlicher Form verbunden ist;
Art. 20 Bst. a
Der Eintrag von Revisionsunternehmen enthält folgende Angaben:
a. Unternehmens-Identifikationsnummer;
Art. 21 Abs. 3 Bst. b
3 Die Mitteilung enthält:
b. die Registernummer der Person oder die Unternehmens-Identifikationsnummer
des Unternehmens;