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Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten

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Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) AS 2010

Anhang (Art. 21)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20065

Art. 13 Abs. 4

4 Die Daten nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a werden dem UID-Register des Bundesamtes für Statistik laufend in Form von elektronischen Datensätzen bekannt gegeben.

Anhang 1

Der Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2. Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20076

Art. 19 Bst. g

Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben:

g. gegebenenfalls Firma oder Name gemäss Eintrag im Handelsregister, Adresse

und Unternehmens-Identifikationsnummer des Revisionsunternehmens, dessen Inhaberin oder Teilhaberin die Person ist, bei der sie angestellt ist oder mit der sie in ähnlicher Form verbunden ist;

Art. 20 Bst. a

Der Eintrag von Revisionsunternehmen enthält folgende Angaben:

a. Unternehmens-Identifikationsnummer;

Art. 21 Abs. 3 Bst. b

3 Die Mitteilung enthält:

b. die Registernummer der Person oder die Unternehmens-Identifikationsnummer

des Unternehmens;

5 SR 142.513

6 SR 221.302.3