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Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 26 Seiten
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Art. 3 Reihenfolge der Meldungen
(Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 UIDG)
1 Für die Meldung von UID-Einheiten, deren UID-Daten sowie deren Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit an das BFS sind die UID-Stellen nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 9 Absatz 1 UIDG in folgender Reihenfolge massgebend:
a. Handelsregister: kantonale Handelsregister, Eidgenössisches Amt für das Handelsregister;
b. Branchenregister: kantonale Landwirtschaftsregister, Datensammlungen von kantonalen Veterinärämtern, Datensammlungen von Kantonschemikern/kantonalen Labors, Register des Bundesamtes für Landwirtschaft, Medizinalberuferegister, kantonale Anwaltsregister, kantonale Notariatsregister;
c. Register der AHV-Ausgleichskassen, kantonale Steuerregister, Mehrwertsteuerregister;
d. übrige Register: Betriebs- und Unternehmensregister des BFS, Datensammlungen der Eidgenössischen Zollverwaltung über im Import/Export registrierte Unternehmen.
2 Weitere UID-Stellen können UID-Einheiten melden. Ihre Meldung wird berücksichtigt, soweit nicht bereits eine Meldung einer UID-Stelle nach Absatz 1 vorliegt.
3 Das BFS leitet die gemeldeten Daten von einer nach Absatz 1 in der Melde-Reihenfolge nachgestellten UID-Stelle an die nach Absatz 1 vorrangige UID-Stelle weiter und informiert die meldende Stelle darüber.
Art. 4 Richtigkeit der UID-Daten
(Art. 9 Abs. 3 und 4 UIDG)
1 Neben den Daten der Handelsregister werden die Daten der Branchenregister unverändert in das UID-Register übernommen.
2 Bestehen Widersprüche zwischen Daten von UID-Stellen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gleichermassen massgebend sind, so klärt das BFS mit den betroffenen UID-Stellen ab, welche Daten für das UID-Register relevant sind.
3 Das BFS prüft, ob die Angaben vollständig sind und keine Dubletten vorhanden sind.
2. Abschnitt: UID und UID-Ergänzung
Art. 5 Aufbau der UID
(Art. 3 Abs. 1 Bst. a UIDG)
Die UID besteht aus:
a. dem Präfix "CHE";
b. einer nach dem Zufallsprinzip zugeteilten achtstelligen Zahl;