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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 5 Seiten

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748.222.1 Luftfahrt

Art. 146

4. Rechte des Trägers

a. Allgemein

1 Der Träger eines Segelfliegerausweises ist unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 berechtigt,

c. Flüge mit nicht selbststartenden Motorseglern allein an Bord durchzuführen, wenn er wenigstens 5 Flüge mit Motorhilfe auf nicht selbststartenden Motorseglern mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens einer Stunde unter Aufsicht eines Segelfluglehrers ausgeführt hat, der die Erweiterung für Motorsegler besitzt; die Ausbildung ist vom Fluglehrer im Flugbuch zu bestätigen.

Art. 198 Abs. 2

2 Die medizinische Eignung von Gasballonfahrern wird aufgrund der Voraussetzungen der Klasse 2 gemäss JAR-FCL 33 geprüft.

Art. 205 Abs. 2

2Die medizinische Eignung von Heissluftballonfahrern wird aufgrund der Voraussetzungen der Klasse 2 gemäss JAR-FCL 34 geprüft.

Gliederungstitel vor Art. 217

K. Strafbestimmung

Art.217

Wer eine Pflicht nach den Artikeln 34 und 35 dieser Verordnung verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe h des Luftfahrtgesetzes bestraft.

3 JAR-FCL 3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen werden.

4 JAR-FCL 3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen werden.