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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 5 Seiten

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Ausweise für Flugpersonal 748.222.1

einen Vertrauensarzt des BAZL auf seine körperliche Tauglichkeit und geistige Eignung hin untersuchen zu lassen. Führer von Segelflugzeugen nach Vollendung ihres 60. Altersjahres, Führer von Flugzeugen und Helikoptern sowie Bordtechniker und Navigatoren haben sich dieser Untersuchung zudem vor jeder Ausweiserneuerung zu unterziehen.

Art. 11 Bst. a und d

a. Aufgehoben

d. Lehrausweis für Personen, die Luftfahrtpersonal praktisch

ausbilden wollen;

Art. 17 Abs. 1 Bst. b

1 Die Gültigkeitsdauer der Ausweise beträgt:

b. 2 Jahre für die Ausweise für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Segelflieger und Ballonfahrer, für den beschränkten Berufspilotenausweis sowie für die provisorischen Ausweise;

Art. 23 Abs. 3

3 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises wird zur praktischen Prüfung nach Absatz 1 nur zugelassen, wer Träger eines andern Ausweises für Flugpersonal oder einer vom BAZL ausgestellten Übungserlaubnis ist.

Art. 28 Abs. 4

4 Die Bewerber müssen die für den Erwerb des Ausweises erforderliche praktische Tätigkeit vor der Prüfung ausgeführt haben, ausser wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine Ausnahme gestattet.

B. Lernausweis (Art. 41- 49)

Aufgehoben