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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 4 Seiten
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748.131.2 Luftfahrt
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Flugplanvermittlung sowie die Zuweisung und Koordination von Zeitnischen (Slots) auf den Flughäfen der Schweiz.
Art. 2 Flugplanvermittler und Koordinator
1 Der Flugplanvermittler eines Flughafens in der Schweiz wird durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ernannt.
2 Der Flugplanvermittler berät Luftfahrtunternehmen und empfiehlt alternative Ankunfts- oder Abflugzeiten bei einer Überlastung des Flughafens. Er überwacht die Übereinstimmung des Flugbetriebs der Luftfahrtunternehmen mit den ihnen empfohlenen Flugplänen.
3 Koordinator von Slots auf den Flughäfen in der Schweiz ist der Verein Slot Coordination Switzerland (SCS).
4 Der Koordinator ist für die Zuweisung und Koordination von Slots auf den koordinierten Flughäfen in der Schweiz zuständig.
5 Die Rechte und die Pflichten des Flugplanvermittlers und des Koordinators richten sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.
Art. 3 Flugplanvermittelte und koordinierte Flughäfen
1 Das BAZL bezeichnet jene Flughäfen in der Schweiz, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben g und i der Verordnung (EWG) Nr. 95/93:
a. flugplanvermittelt sind; oder
b. koordiniert sind5.
2 Es richtet sich dabei nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.
Art. 4 Abs. 1 und 3
1 Das BAZL stellt sicher, dass für die koordinierten Flughäfen in der Schweiz ein Koordinierungsausschuss nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 eingesetzt wird.
3 Der Koordinierungsausschuss berät den Koordinator und das BAZL und vermittelt zwischen den Parteien bei Beschwerden über die Zuweisung der Slots. Er hat im Übrigen die Aufgaben nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.
5 Die Listen der flugplanvermittelten und der koordinierten Flughäfen können auf der Website des BAZL eingesehen werden (www.bazl.admin.ch).