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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 4 Seiten

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Slotkoordinationsverordnung 748.131.2

Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 2

Art. 5 Koordinationspflichten und -rechte

1 Auf den koordinierten Flughäfen in der Schweiz bestehen folgende Koordinationspflichten:

d. Ein Luftfahrtunternehmen darf nicht Flüge durchführen, die von den zugewiesenen Slots abweichen oder Slots in einer anderen Weise nutzen, als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben.

2 Die Zuweisung von Slots verleiht einem Luftfahrtunternehmen auf einem koordinierten Flughafen zu bestimmten Daten und Uhrzeiten für die Dauer der Erlaubnis das Recht auf Zugang und Nutzung der Flughafeneinrichtungen zum Landen und Starten.

Art. 6 Abs. 1

1 Der Koordinator kann für seine Dienste von den Flughäfen in der Schweiz und den schweizerischen Luftfahrtunternehmen, die seine Leistungen beanspruchen, ein kostendeckendes Entgelt erheben.

Art. 7a Meldepflicht des Koordinators

1 Der Koordinator meldet dem BAZL Verstösse gegen Koordinationspflichten nach Artikel 5 Absatz 1 sowie gegen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93, welche die Koordinationspflichten regeln. Vorgängig hört er das betroffene Luftfahrtunternehmen an.

2 Er richtet sich nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.

Art. 8 Entzug von Slots

Das BAZL kann auf Antrag des Koordinators einem Luftfahrtunternehmen Slots vorläufig oder dauernd entziehen, wenn das Luftfahrtunternehmen:

a. vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die Koordinationspflichten nach Artikel 5 Absatz 1 verstösst;

b. das von ihm verlangte Entgelt nicht bezahlt;

c. die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt.