Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/96: 09.439 n Pa.Iv. Allen Schweizer Staatsangehörigen auch weiterhin den Bezug einer herkömmlichen, nichtbiometrischen ID ohne Chip zusichern / 10.308 n Kt.Iv. TG. Ausweisgesetz. Änderung · 11 Seiten
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getätigt wurden. Zurzeit bestehen bei den Kantonen Unsicherheiten betreffend die zukünftige Regelung. Im Interesse der Planungssicherheit sind die Kantone darauf angewiesen, dass die vorliegende Anpassung des Ausweisgesetzes möglichst bald verabschiedet werden kann. Nur so wird es den Kantonen möglich sein, die benötigten Ressourcen rechtzeitig zu planen und zur Verfügung zu stellen. Zu denken ist z. B. an das notwendige Personal, den Raumbedarf und die allfällige Notwendigkeit, Mietverträge zu schliessen bzw. zu kündigen. Die obigen Ausführungen gelten auch für die Gemeinden, welche die laufende Revision in ihre Planung miteinbeziehen müssen. Es ist zu vermeiden, dass die zweijährige Übergangsbestimmung im Ausweisgesetz ausläuft und die vorliegende Revision noch nicht in Kraft gesetzt werden kann.
Wie dies bereits heute der Fall ist, wird es auch in Zukunft Sache der Kantone und gegebenenfalls auch der Gemeinden sein, die notwendige Infrastruktur zur Bearbeitung von Anträgen für Identitätskarten zu finanzieren. Im Gegenzug erhalten sie jedoch einen Anteil an der zu erhebenden Gebühr (Kostendeckungsprinzip), sodass diese Gesetzesanpassung keine mittelbaren Kosten für Kantone und Gemeinden zur Folge haben wird. Sie müssen die Investitionen jedoch vorfinanzieren. Wie hoch der Gebührenanteil der Kantone sein wird und ob es zu Veränderungen im Vergleich zu heute kommen wird, ist noch zu prüfen. Wie bisher wird es Sache der Kantone sein, je nach kantonaler Regelung über die Aufteilung der Gebühr zwischen Kanton und Wohnsitzgemeinde zu entscheiden.
5 Verfassungsmässigkeit und Vereinbarkeit mit internationalem Recht
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 38 der Bundesverfassung, wonach der Bund Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts regelt. Damit ist er auch für die Ausstellung von Dokumenten zuständig ist, welche als Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit dienen.
Die vorgesehenen Anpassungen sind mit dem internationalen Recht, insbesondere dem geltenden Schengen-Besitzstand, den die Schweiz im Rahmen ihres Schengen-Assoziierungsabkommens übernommen hat, vereinbar. Die EU hätte zwar grundsätzlich die Kompetenz, eine Regelung über die Harmonisierung der Bestimmungen der Mitgliedstaaten zur Verwendung biometrischer Identifikatoren bei Identitätskarten zu erlassen. Sie hat von dieser Kompetenz jedoch bisher nicht Gebrauch gemacht.
6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 4a Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, festzulegen, ob allenfalls die Kantone die Wohnsitzgemeinden auch zur Entgegennahme von Anträgen für andere Typen von Identitätskarten ermächtigen können.
Durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und d erhält der Bundesrat neu die Kompetenz, Vorschriften betreffend die Beantragung von Identitätskarten bei den Wohnsitzgemeinden sowie die Bearbeitung der entsprechenden Anträge zu erlassen.