Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/96: 09.439 n Pa.Iv. Allen Schweizer Staatsangehörigen auch weiterhin den Bezug einer herkömmlichen, nichtbiometrischen ID ohne Chip zusichern / 10.308 n Kt.Iv. TG. Ausweisgesetz. Änderung · 11 Seiten
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Daten vorzusehen. Denkbar wäre, dass auf Grund der internationalen Entwicklungen neu zur Sicherung von Identitätskarten, die im Reiseverkehr eingesetzt werden sollen, elektronisch gespeicherte biometrische Daten eingeführt werden müssen. Weiter erlaubt es das Ausweisgesetz (Artikel 2 Absatz 2quater), dass die Identitätskarte mit einer auf einem Chip zu speichernden elektronischen Identität für Authentisierungs-, Signatur- und Verschlüsselungszwecke versehen werden kann. So könnten sich in Zukunft Bürgerinnen und Bürger auch in der virtuellen Welt übers Internet bei Geschäftstransaktionen und Behördenkontakten zuverlässig über ihre Identität ausweisen, falls sie eine solche Karte wünschen und beantragen. Verschiedene Länder Europas haben bereits Identitätskarten mit elektronisch gespeicherten biometrischen Daten sowie digitalen Identitäten eingeführt oder planen deren Einführung in den nächsten Jahren (z. B. Lettland, Estland, Belgien, Portugal, Spanien). Hervorzuheben ist auch Deutschland, welches ab 1. November 2010 unter Einbezug der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung einen multifunktionalen elektronischen Personalausweis bzw. eine elektronische Identitätskarte (e-ID) anbietet, wobei die Inhaberin oder der Inhaber die Wahl hat, ob auch die Fingerabdrücke digital erfasst und gespeichert werden oder nicht.
2 Grundzüge der Vorlage
Mit der beantragten Neuregelung wird vorgeschlagen, dass es Sache der Kantone ist zu entscheiden, ob Identitätskarten ohne elektronisch gespeicherte biometrische Daten entweder nur bei den Wohnsitzgemeinden, bei den Wohnsitzgemeinden und den kantonalen ausstellenden Behörden oder nur bei den kantonalen ausstellenden Behörden beantragt werden können. Jeder Kanton hat somit die Möglichkeit, einen bürgernahen Service Public anzubieten und sicherzustellen, dass Bürgerinnen und Bürger eine herkömmliche Identitätskarte in einem einfachen Verfahren beantragen können.
Weiter wird in Artikel 2 Absatz 2ter festgehalten, dass der Bundesrat sicherstellen muss, dass auf Wunsch auch weiterhin Identitätskarten ohne Chip beantragt werden können. Diese Regelung gewährleistet, dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger auch in Zukunft eine Identitätskarte ohne einen Chip beantragen können, sofern sie dies wünschen. Die Verankerung dieser Bestimmung im Gesetz gibt den zahlreichen Personen, welche die Identitätskarte nur im Landesinneren benötigen, zum Beispiel um sich bei der Post oder bei einer Bank auszuweisen oder um ihr Alter nachzuweisen, die Möglichkeit, eine Identitätskarte ohne biometrische Daten zu erhalten. Dies entspricht dem Bedürfnis eines grossen Bevölkerungsanteils. Gleichzeitig erlaubt die vorliegende Bestimmung, auf zukünftige Anforderungen an die Identitätskarten reagieren zu können.
Das Ausweisgesetz stellt keine Regeln darüber auf, wie die Identitätskarte zu verwenden ist oder von wem sie anzuerkennen ist. Gemäss Ausweisgesetz (Artikel 1 Absatz 2) wird die Identitätskarte jedoch auch weiterhin zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der Identität dienen. Auch wenn voraussichtlich mittelfristig eine Identitätskarte mit biometrischen Daten für den Grenzübertritt notwendig sein wird, sollte jede Schweizer Bürgerin und jeder Schweizer Bürger die Möglichkeit haben, in Kenntnis aller Umstände selber zu entscheiden, welcher Kartentyp (mit oder ohne biometrische Daten) am besten ihren bzw. seinen