Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/96: 09.439 n Pa.Iv. Allen Schweizer Staatsangehörigen auch weiterhin den Bezug einer herkömmlichen, nichtbiometrischen ID ohne Chip zusichern / 10.308 n Kt.Iv. TG. Ausweisgesetz. Änderung · 11 Seiten

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Bedürfnissen entspricht. Aus diesem Grund sollten die Bürgerinnen und Bürger klar über die Vor- und Nachteile jedes Kartentyps informiert werden.

Da gemäss der beantragten Änderung die Wohnsitzgemeinden auch in Zukunft Anträge für Identitätskarten ohne elektronisch gespeicherte biometrische Daten entgegen nehmen können, müssen in Artikel 4a, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 1bis das Verfahren und die Zuständigkeiten neu geregelt werden.

Es wird auf Gesetzesstufe verankert, dass auch in Zukunft eine Identitätskarte ohne Chip beantragt werden kann. Dies heisst, dass eine solche Identitätskarte weder biometrische noch andere in elektronischer Form gespeicherte Daten noch eine elektronische Identität zu Authentisierungs-, Signatur- und Verschlüsselungszwecken enthält. Ferner wird auf Gesetzesstufe verankert, dass Identitätskarten ohne auf einem Chip gespeicherte biometrische Daten auch weiterhin bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden, sofern die Kantone dies zulassen. Festzuhalten ist, dass das Kombiangebot (gleichzeitige Bestellung von Pass und Identitätskarte zu einem Aufpreis von aktuell 8 Franken) weiterhin nur bei den kantonalen ausstellenden Behörden beantragt werden kann.

Das Inkrafttreten wird im Gesetz auf den 1. März 2012 festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt läuft die Übergangsfrist ab. Dies erlaubt es den Kantonen und Gemeinden, alle Massnahmen zur Umsetzung der neuen Bestimmungen zu ergreifen.

3 Erläuterungen zu den Bestimmungen

Art. 2 Abs. 2ter

Grundsätzlich legt der Bundesrat fest, welche Ausweisarten (Pass und Identitätskarte) mit einem Chip versehen werden. Die Kompetenz des Bundesrates wird durch die nun vorgenommene Ergänzung eingeschränkt, wonach auf Wunsch auch in Zukunft eine Identitätskarte ohne Chip und somit auch ohne jegliche elektronisch gespeicherten Daten beantragt werden kann.

Art. 4a

Gemäss Artikel 4 Absatz 1 bestimmen die Kantone, von welchen Stellen die Ausweise ausgestellt werden. Von Gesetzes wegen gibt es keine Begrenzung der Anzahl dieser Stellen. Verfügt ein Kanton über mehrere für die Ausstellung von Ausweisen zuständige Stellen, ist eine dieser Behörden als verantwortliche Stelle innerhalb des Kantons zu bezeichnen. Diese Behörde dient auch als Ansprechpartner für den Bund.

In Artikel 4a Absatz 1 wird nun neu zusätzlich festgehalten, dass es in der Kompetenz der Kantone liegt, ob Identitätskarten ohne Chip mit elektronisch gespeicherten biometrischen Daten auch bei den Wohnsitzgemeinden beantragt werden können anstatt bei einer der ausstellenden Behörden. Wo allenfalls in Zukunft Identitätskarten mit einer elektronischen Identität zu Authentisierungs-, Signatur- und Verschlüsselungszwecken zu beantragen sein werden, ist noch offen. Die technischen und organisatorischen Anforderungen an das Ausstellungsverfahren für diesen Kartentyp müssten allenfalls in einem zukünftigen neuen Projekt genau