Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/96: 09.439 n Pa.Iv. Allen Schweizer Staatsangehörigen auch weiterhin den Bezug einer herkömmlichen, nichtbiometrischen ID ohne Chip zusichern / 10.308 n Kt.Iv. TG. Ausweisgesetz. Änderung · 11 Seiten

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1.3 Umsetzung der Initiativen

Da drei Initiativen zur Änderung des Ausweisgesetzes (09.439 Pa.Iv. Thérèse Meyer, 09.516 Pa.Iv. Hannes Germann, 10.308 Kt.Iv. Thurgau) gleichzeitig umzusetzen waren, stellte sich die eher ungewöhnliche Frage, welche der beiden SPK mit der Ausarbeitung eines Erlassentwurfs beauftragt werden sollte. Zuständig für die parlamentarische Initiative 09.439 war die SPK des Nationalrates, für die parlamentarische Initiative 09.516 die SPK des Ständerates. Die Standesinitiative wiederum war gemäss Artikel 117 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes einem der Räte zuzuweisen. Die SPK des Nationalrates wollte vermeiden, dass beide Kommissionen parallel an der Revision desselben Gesetzes arbeiten, und veranlasste deshalb das Nötige, damit sie mit der Ausarbeitung eines Entwurfs beauftragt wird: Zum einen bat sie um die Zuweisung der Thurgauer Standesinitiative, ein Ersuchen, dem entsprochen wurde; zum anderen überzeugte sie ihre ständerätliche Schwesterkommission, vorläufig nicht mit den Arbeiten zur Umsetzung der Initiative Germann zu beginnen.

Am 21. Mai 2010 beauftragte die SPK des Nationalrates das Sekretariat, unter Beizug der Verwaltung einen Vorentwurf im Sinne der Anliegen der beiden Initiativen auszuarbeiten. An ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2010 nahm die Plenarkommission den Vorentwurf zur Änderung des Ausweisgesetzes und den Berichtsentwurf mit 20 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung an. Sie schickte die Vorlage bis zum 21. Januar 2011 in die Vernehmlassung.

1.4 Geltendes Recht

Gemäss den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 (Änderungen vom 13. Juni 2008, AS 2009 5521) können Identitätskarten (ID) nach Ablauf der in der Übergangsbestimmung vorgesehenen zweijährigen Übergangsfrist nur noch bei den von den Kantonen bestimmten ausstellenden Behörden beantragt werden. Während der Dauer der Übergangsfrist können die Kantone es weiterhin zulassen, dass Identitätskarten wie bis anhin bei den Wohnsitzgemeinden beantragt werden. Insgesamt 19 Kantone haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Pässe können ab Inkrafttreten der Änderungen nur noch bei den von den Kantonen bezeichneten ausstellenden Behörden beantragt werden, da nur diese über die notwendige Infrastruktur zur Bearbeitung von Anträgen auf Pässe mit elektronisch gespeicherten biometrischen Daten (E-Pässe) verfügen.

Gemäss Artikel 2 Absatz 2ter AwG liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, festzulegen, welche Ausweisarten mit einem Chip versehen werden. Im Hinblick auf die definitive Einführung von biometrischen Daten im neuen Schweizer Pass (Pass

10) hat er von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Artikel 2 Absatz 2 der Ausweisverordnung (Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, VAwG, SR 143.11) festgehalten, dass der Pass 10 zwingend mit einem Datenchip auszurüsten ist. Auf diesem Chip werden die Personalien sowie ein digitales Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke gespeichert.

Die bestehende Regelung im Ausweisgesetz würde es dem Bundesrat erlauben, auch bei der Identitätskarte obligatorisch die Aufnahme eines Chips zur Speicherung von