Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/96: 09.439 n Pa.Iv. Allen Schweizer Staatsangehörigen auch weiterhin den Bezug einer herkömmlichen, nichtbiometrischen ID ohne Chip zusichern / 10.308 n Kt.Iv. TG. Ausweisgesetz. Änderung · 11 Seiten

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abgeklärt werden. Daher erlaubt es Absatz 2 dem Bundesrat, diese Frage später zu regeln.

Analog zu der Bestimmung des heutigen Artikels 4 Absatz 1 ist die verantwortliche kantonale ausstellende Behörde auch für die Prüfung der bei den Wohnsitzgemeinden eingegangenen Anträge für Identitätskarten zuständig. Da die Wohnsitzgemeinden nicht über die Infrastruktur verfügen, um die notwendigen Kontrollen im elektronischen Personenstandsregister (INFOSTAR), im Fahndungssystem RIPOL oder im Informationssystem Ausweisschriften (ISA) durchzuführen und die Anträge zur Produktion frei zu geben, muss diese Aufgabe eine kantonale Stelle übernehmen. Diese Behörde ist wiederum die Ansprechstelle für den Bund für diese Anträge und sie ist für deren ordnungsgemässe Bearbeitung verantwortlich.

Art. 5 Abs. 2 Bst. b und d (neu)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b wurde so ergänzt, dass der Bundesrat auch Vorschriften für die Wohnsitzgemeinden erlassen kann, welche Anträge für Identitätskarten entgegennehmen können. Im neuen Buchstaben d erhält der Bundesrat zudem die Kompetenz, Regeln zu erlassen, wie Anträge auf Identitätskarten von den Gemeinden bearbeitet und weitergeleitet werden. Wichtig ist, dass auch in Zukunft ein einheitliches und sicheres Verfahren bei den Wohnsitzgemeinden zum Einsatz gelangt, welches – soweit die Kantone die Beantragung bei den Gemeinden erlauben – schweizweit einheitlich ist. Das heute im Einsatz stehende Verfahren, welches auf dem Ausfüllen, Versenden auf dem Postweg, Einscannen und Bearbeiten von Antragsformularen basiert, sollte demnächst abgelöst werden (s. Ziff. 4.1).

Art. 6 Abs. 1 und 1bis (neu)

Absatz 1 regelt den Ablauf der Beantragung einer Identitätskarte bei der Wohnsitzgemeinde. Die Wohnsitzgemeinde nimmt den Antrag entgegen und prüft diesen gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Informationen und die Vorgaben gemäss Artikel 5 Absatz 2. Sie prüft auch die geltend gemachte Identität. Danach leitet sie die Anträge an die zuständige kantonale Stelle weiter. Diese ist dann für die Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Richtigkeit zuständig. Ebenfalls prüfen muss diese Stelle die geltend gemachte Identität. Bei Anträgen, die bei Wohnsitzgemeinden eingereicht werden, findet eine zweite Überprüfung der geltend gemachten Identität statt; diese erfolgt anhand von im ISA gespeicherten bereits früher ausgestellten Ausweisen und INFOSTAR. Dies ist notwendig, weil nur die kantonalen Behörden Zugriff auf die entsprechenden Informationssysteme haben, namentlich INFOSTAR und ISA.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Möglichkeit, Identitätskarten ohne elektronisch gespeicherte biometrische Daten auch in Zukunft bei den Wohnsitzgemeinden zu beantragen, hat zur Folge, dass der Bund zukünftig zwei separate Antragsverfahren wird unterhalten und unterstützen müssen. Dies wird voraussichtlich zu Mehrkosten führen, die derzeit aber noch nicht