Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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2.10 Beschränkung für den Erwerb von Radio- und Fernsehkonzessionen («2+2-Regel»)

Die Beschränkung des Konzessionserwerbs für Radio- und Fernsehveranstalter bzw. für die dahinter stehenden Unternehmen auf maximal zwei Fernseh- und zwei Radiokonzessionen wurde im Rahmen der parlamentarischen Debatte zum total revidierten RTVG in das Gesetz aufgenommen.43 Der Gesetzgeber bezweckte damit, der Medienkonzentration auch quantitativ beizukommen, nebst dem qualitativen Erfordernis, die Konzession im Falle von gleichwertigen Bewerbungen demjenigen Bewerber zu erteilen, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert (Art. 45 Abs. 3 RTVG). Im Fokus der Beschränkung stand die Verhinderung einer horizontalen Konzentration. Die wenigen grossen, vorwiegend im Printbereich tätigen Verlagshäuser sollten nicht beliebig viele Radio- und Fernsehstationen aufkaufen und so den Rundfunkmarkt Schweiz unter sich aufteilen können.

Art. 44 Abs. 3 Konzessionsvoraussetzung: Beschränkung des Konzessionser-

werbs

Die Regelung entstand vor dem Hintergrund der damals bestehenden Medienlandschaft in der Schweiz und ist daher geprägt von den analogen Verbreitungstechnologien wie UKW. Parallel zu diesen traditionellen Technologien treten neue, zukunftsträchtige, digitale Verbreitungstechnologien hinzu, namentlich im Radiobereich (T-DAB, Terrestrial-Digital Audio Broadcasting). Statt eines einzigen Programms wie bei der analogen UKW-Verbreitung können auf einer digitalen Frequenz heute bis zu 18 Radioprogramme verbreitet werden. Wie bei UKW kann die Programmverbreitung gemäss Artikel 43 Absatz 1 RTVG (teilweise) auf der Basis einer Konzession erfolgen. So kann in einer Sprachregion in den Genuss einer Konzession mit Leistungsauftrag und Zugangsrecht (Art. 43 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 53 Bst. b RTVG) kommen, wer in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt. Die neuen digitalen Technologien standen allerdings nicht im Zentrum der parlamentarischen Debatte. Gleichwohl müssen die dafür erteilten Konzessionen bei der bestehenden Formulierung von Artikel 44 Absatz 3 RTVG mitberücksichtigt werden. Diese Beschränkung der zulässigen Anzahl Konzessionen wirkt sich hemmend auf die technologische Entwicklung aus. Die Einführung neuer Technologien erweist sich stets als kostenintensiv und ist deshalb auf finanzstarke Marktteilnehmer angewiesen. Die angesprochenen Medienunternehmen können und wollen mit der bestehenden Regelung jedoch faktisch nicht investieren, da sie grösstenteils bereits über zwei Radiostationen verfügen, die über UKW verbreitet und damit bestens etabliert sind.

Um diese Hindernisse zur Einführung neuer Technologien, die vom Gesetzgeber mit der Beschränkung des Konzessionserwerbs nicht beabsichtigt waren, zu entschärfen, wird eine Anpassung von Artikel 44 Absatz 3 RTVG vorgeschlagen. Die Beschränkung des Konzessionserwerbs wird im Grundsatz beibehalten. Der Bundesrat wird jedoch ermächtigt, Ausnahmen für neue Verbreitungstechnologien vorzusehen (Abs. 3).

43 Amtl. Bulletin Ständerat AB 2006 S 93.