Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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einzusetzen. Zu diesem Zweck soll eine Stiftung oder eine andere Rechtsform geschaffen werden, aus deren Kapitalerträgen die Unterstützungsleistungen finanziert werden. Zur Begründung führt das Postulat aus, dass die überschüssigen Gelder nach Meinung des Gesetzgebers zur Erfüllung des Leistungsauftrags der privaten Radio- und Fernsehveranstalter vorgesehen sind. Mit der vorgeschlagenen Verwendung würden die Überschüsse zumindest indirekt den ursprünglich begünstigten Veranstaltern zugutekommen. Gleichzeitig könne die Qualität der Arbeit der Medienschaffenden erhöht und gesichert werden.
Der Bundesrat hat den Lösungsvorschlag des Postulats einlässlich geprüft, lehnt ihn aber aus verschiedenen Gründen ab. Es spricht zwar angesichts von jüngeren wissenschaftlichen Studien, welche von einer Entprofessionalisierung des Journalismus sprechen und die Qualität der Medien beklagen, vieles dafür, dass Handlungsbedarf im Bereich der Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden besteht41. Die Aus- und Weiterbildung im Bereich elektronischer Medien wird jedoch bereits heute aus allgemeinen Bundesgeldern unterstützt. Etablierte Institutionen, welche kontinuierliche Aus- und Weiterbildungen für Programmschaffende anbieten (MAZ - Die Schweizer Journalistenschule, Centre romand de formation des journalistes [CRFJ], Corso die Giornalismo, klipp&klang, focal), werden vom BAKOM jährlich mit Beiträgen im Umfang von insgesamt rund 1 Mio. Franken subventioniert (Art. 76 RTVG).
Der Aufwand für die Schaffung und den Betrieb einer Stiftung wäre gemessen am finanziellen Mehrertrag für die Aus- und Weiterbildung ausserdem unverhältnismässig. Bei einem Stiftungskapital von 44 Mio. Franken und einem Zinssatz von 1,5 - 2 Prozent42 wäre mit jährlichen Kapitalerträgen im Umfang von 660 000 bis 880 000 Franken zu rechnen. Sollte sich eine zusätzliche finanzielle Unterstützung der Aus- und Weiterbildung Medienschaffender im Bereich Radio und Fernsehen durch den Bund effektiv als notwendig erweisen, müssten die dafür erforderlichen, zusätzlichen finanziellen Mittel über die Erhöhung des bereits bestehenden Aus- und Weiterbildungsbeitrags bereitgestellt werden. Eine entsprechende Erhöhung könnte durch das dafür zuständige BAKOM im Rahmen der ordentlichen Budgetplanung der Bundesmittel zuhanden des Parlaments beantragt werden.
2.9 Konzessionsvoraussetzung: Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt
Im Rahmen der Totalrevision des RTVG 2006 wurden die Bestimmungen gegen die Medienkonzentration ausgebaut. Der Gesetzgeber wollte aber, dass im Rahmen des
41 Vgl. Medienkonzentration und Meinungsvielfalt, Studie des Forschungsbereichs Öffentlichkeit und Gesellschaft der Universität Zürich (fög), Schlussbericht zuhanden des BAKOM eingereicht von: Kamber Esther / Imhof Kurt, Zürich 2011; Pluralismus und Vielfalt in Regionalzeitungen, Studie des Swiss Centre for Studies on the Global Information Society der Universität Zürich (SwissGIS), Schlussbericht zuhanden des BAKOM eingereicht von: Meier Werner A., Zürich 2011; Auswirkungen des Internets auf die journalistische Praxis und berufskulturelle Normen, Studie des IAM Institut für Angewandte Medienwissenschaft, Schlussbericht zuhanden des BAKOM eingereicht von: Keel Guido / Wyss Vinzenz, Winterthur 2010. Alle Studienberichte sind einsehbar unter www.bakom.admin.ch Themen Radio & Fernsehen Bildung, Forschung, Archivierung Beiträge Beiträge und Studien Medienforschung 2010.
42 Vgl. Verlauf der Rendite von Bundesobligationen der Eidgenossenschaft mit Kassazinssatz bei einer Laufzeit von 10 Jahren, abrufbar unter http://www.snb.ch/de/iabout/stat/statpub/zidea/id/current_interest_exchange_rates.