Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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Art. 109a Überschüsse aus den Gebührenanteilen

Um die Überschüsse aus dem Gebührensplitting, die sich seit 2007 angehäuft haben (vgl. oben Ziff. 2.8.1), anderweitig zu verwenden, bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung. Jede nachträgliche anderweitige Verwendung stünde sonst rückwirkend mit der heute geltenden Bestimmung in Widerspruch, wonach vier Prozent des Gebührenertrags für das Gebührensplitting zu reservieren ist.

Artikel 109a sieht vor, dass die Überschüsse im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung ausgeschieden und den Gebührenzahlenden zurückerstattet werden (Abs. 1). Die Rückerstattung erfolgt in Form einer einmaligen Auszahlung an die Gebührenzahlenden. Um die administrativen Kosten in Grenzen zu halten, werden diejenigen Gebührenzahlenden berücksichtigt, die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung als solche bei der Gebührenerhebungsstelle gemeldet sind. Es wird zudem nicht unterschieden, ob es sich um einen Haushalt oder Betrieb handelt und ob jemand Radio- und/oder Fernsehempfang gemeldet hat. Allen in diesem Zeitpunkt gemeldeten Gebührenzahlenden wird der gleiche Betrag gutgeschrieben, indem die nächste ordentliche Gebührenrechnung um diesen Betrag reduziert wird (Abs. 3).

Vom Betrag, der sich heute auf dem fraglichen Konto befindet, kann derjenige Anteil an die Gebührenzahlenden zurückerstattet werden, bei dem es sich um echte Überschüsse handelt. Nicht darunter fallen die Liquiditätsreserven, die nötig sind, damit die Gebührenunterstützung reibungslos abgewickelt werden kann. Liquiditätsreserven sind aus verschiedenen Gründen notwendig:

 Die Gebührenanteile stellen eine Subvention im Sinne des SuG dar. Das Subventionsrecht sieht vor, dass vor der Einreichung der Schlussrechnungen durch die Veranstalter höchstens 80 Prozent der Beträge ausbezahlt werden können (Art. 23 Abs. 2 SuG). Die letzte Rate im Umfang von 20 Prozent wird demnach erst im Folgejahr ausbezahlt und stellt per Jahresende keinen Überschuss dar.

 Das BAKOM zahlt den Veranstaltern die vier Raten unter dem Jahr jeweils in den ersten Tagen des Quartals als Vorschuss aus. Die entsprechenden Gebühreneinnahmen für das Gebührensplitting werden dagegen jeweils erst am Ende des Quartals überwiesen.

 Aus der Technologieförderung gemäss RTVG 1991 bestehen noch offene Verbindlichkeiten. Die dafür reservierten Gelder bilden Bestandteil des Gebührensplitting-Kontos bei der EFV, sind jedoch keine Überschüsse aus dem Gebührensplitting.

Insgesamt ist aufgrund dieser Positionen mit Liquiditätsreserven im Umfang von rund 25 Mio. Franken zu rechnen, welche nicht an die Gebührenzahlenden ausgeschüttet werden können. Der Bundesrat bestimmt unter Berücksichtigung der Liquiditätsgarantie den Betrag, der den Gebührenzahlenden zurückerstattet werden soll (Abs. 2).

2.8.3 Postulat Bieri (10.4032)

Die Verwendung der Überschüsse ist auch Gegenstand des Postulats von Herrn Ständerat Bieri (10.4032), welches der Ständerat am 16. März 2011 angenommen hat. Der Bundesrat wird mit der Prüfung beauftragt, die überschüssigen Splittinggelder zur Ausbildung im Medienbereich und für gemeinsame Initiativen der Branche