Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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Insgesamt häuften sich daher in den ersten vier Jahren seit Inkrafttreten des totalrevidierten RTVG auf dem Gebührensplitting-Konto im Buchungskreis der EFV rund 69 Mio. Franken an. Da von Gesetzes wegen jedes Jahr erneut zwingend vier Prozent des Ertrags der Empfangsgebühren zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der konzessionierten Privatradio- und Privatfernsehveranstalter reserviert werden müssen, können die Überschüsse nachträglich nicht mehr verwendet und ihrem eigentlichen Zweck zugeführt werden.
Es ist also notwendig, einerseits eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um die aufgelaufenen Überschüsse anderweitig verwenden zu können. Andererseits soll das Gebührensplitting flexibilisiert werden, damit dafür soviel reserviert wird, wie auch ausbezahlt werden kann.
Die Verwendung der überschüssigen Gelder auf dem Gebührensplitting-Konto ist auch Gegenstand von parlamentarischen Vorstössen: Ein am 16. Dezember 2010 eingereichtes Postulat39 beauftragt den Bundesrat mit der Prüfung, die überschüssigen Gebührenanteile zur Förderung der journalistischen Qualität zu verwenden. Das Postulat wurde am 16. März 2011 vom Ständerat angenommen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.8.3). Eine Motion vom 26. September 201140 verlangte vom Bundesrat die Ausarbeitung einer Regelung, damit die überschüssigen Gebührenanteile an die Gebührenzahlenden zurückgegeben werden können. Die Motion wurde auf Empfehlung des Bundesrates vom Nationalrat am 21. Dezember 2011 abgelehnt. Der Bundesrat äusserte sich zwar positiv zur Stossrichtung der Motion. Er wies allerdings darauf hin, dass dafür eine Gesetzesrevision notwendig ist, und stellte einen Lösungsvorschlag im Rahmen dieser Vorlage in Aussicht.
2.8.2 Vorgeschlagene Regelung
Art. 40 Abs. 1 Gebührenanteile
Der heute im Gesetz vorgesehene fixe Prozentsatz führt dazu, dass sich Überschüsse beim Gebührensplitting nicht vermeiden und nicht abbauen lassen. Mit einer Flexibilisierung des Systems können einmal angefallene Überschüsse später verwendet werden. Dazu ist aber nötig, dass in den Jahren, in denen früher angefallene Überschüsse ausgegeben werden, vom Gesamtertrag der Abgabe etwas weniger für Abgabenanteile reserviert wird. Für den Abgabenanteil der privaten Veranstalter am Gesamtertrag der Radio- und Fernseh-Abgabe wird deshalb neu eine Bandbreite von drei bis fünf Prozent eingeführt (Art. 40 Abs. 1). Es geht dabei nicht darum, die Zahlungen an die Berechtigten zu schmälern, sondern das zur Verfügung stehende Geld mit der Summe der Ansprüche ins Gleichgewicht zu bringen und Überschüsse zu vermeiden bzw. abzubauen. Nach der Flexibilisierung kann der Bundesrat bei der Festsetzung der Höhe der Radio- und Fernseh-Abgabe und des Prozentsatzes für die Abgabenanteile allenfalls früher angefallenen Überschüssen Rechnung tragen und die Abgabepflichtigen entsprechend entlasten.
39 10.4032, Postulat Bieri - Änderung des RTVG. Nicht ausbezahlte Gebührengelder zur Förderung journalistischer Qualität sowie gemeinsamer Initiativen der Branche verwenden.
40 11.3839, Motion Rickli - Nicht ausbezahlte 67 Millionen Gebührengelder zurück an die Gebührenzahler. Dasselbe Anliegen war bereits Gegenstand der Motion von Nationalrat Amstutz vom 16. Juni 2010 (10.3471, Motion Amstutz - 67 herrenlose Billag-Millionen. Änderung und Ergänzung des RTVG). Diese Motion wurde wegen des Wechsels des Motionärs in den Ständerat mit Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 2011 abgeschrieben.