Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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Technologieförderung, wonach Investitionsbeiträge ausschliesslich an konzessionierte Veranstalter entrichtet werden können, nicht im erwünschten Rahmen umsetzen lassen.

Im Bereich T-DAB (Terrestrial-Digital Audio Broadcasting; digital-terrestrische Verbreitung von Radioprogrammen) hängt dies insbesondere damit zusammen, dass auf einer Frequenz 18 Radioprogramme digital-terrestrisch verbreitet werden können und somit der konzessionierte Radioveranstalter – anders als im UKW-Bereich

– in der Regel nicht Inhaber der Funkkonzession ist und oft nicht selbst in die Sendeinfrastruktur investiert. Dies führt dazu, dass die anfallenden Investitionskosten nur indirekt über Abschreibungen subventioniert werden können, was insbesondere mit zwei Nachteilen behaftet ist: Hinsichtlich der Beiträge handelt es sich bei den zugesprochenen Beiträgen um eine marginale Beteiligung an den Gesamtkosten, und die Veranstalter für die Gesuchstellung sind darauf angewiesen, dass aussenstehende Dritte, die als Netzbetreiber fungieren, (z.B. Swisscom Broadcast) transparent sind und ihre Investitionen und Abschreibungen offenlegen.

Im Bereich DVB-T (Digital Video Broadcasting-Terrestrial; digital terrestrisch verbreitetes Fernsehen) präsentiert sich die Situation ähnlich. Neben der SRG investiert nur ein Regionalfernsehen mit Veranstalterkonzession selbst in die Sendeinfrastruktur. In den übrigen Fällen handelt es sich um Fernmeldedienstanbieterinnen mit regionalem DVB-T-Netz (Valaiscom AG im Oberwallis mit ca. 38 Programmen, TeleRätia AG in Graubünden mit 20 verbreiteten Fernsehprogrammen).

Art. 58 Förderung neuer Technologien

Um eine effektivere Unterstützung neuer terrestrischer Verbreitungstechnologien zu erreichen, werden verschiedene Änderungen vorgenommen. So sollen neben den Kosten, die bei der Errichtung der Verbreitungsinfrastruktur entstehen (Investitionskosten), neu auch die Kosten für den Betrieb des Sendernetzes (Betriebskosten) während einer befristeten Zeit subventioniert werden können (Abs. 1). Ferner soll der Kreis der Berechtigten nicht bereits im Gesetz, sondern vom Bundesrat bestimmt werden können (Abs. 5). Diese Anpassungen ermöglichen eine gewisse Flexibilität, die einerseits dem Aufbau der Sendernetzinfrastruktur zugutekommen, andererseits auch zugunsten der konzessionierten Veranstalter die Verbreitungsentschädigung reduzieren soll (vgl. Art. 55 Abs. 2 RTVG). Die Attraktivität dieses Verbreitungsweges wird dadurch erhöht.

Als Bestandteile des Sendernetzes gelten sämtliche Anlagen, die für die Übertragung des Signals ab dem Produktionsort der einzelnen Teilsignale (Studios) über den Multiplex, über den mehrere Signale simultan laufen, bis hin zur Abstrahlung für den individuellen Empfang erforderlich sind. Neben den eigentlichen Verbreitungsinfrastrukturen (Distribution) gehören folgedessen auch die technischen Einrichtungen für die Aufbereitung (inklusive Zuführung) dazu.

Den Kreis der Berechtigten lässt das Gesetz wie erwähnt offen. Der Bundesrat wird die Subventionsempfänger sowie die Kriterien für die Förderleistungen auf Verordnungsstufe bestimmen (Abs. 5). Dies führt zu einer grösseren Flexibilität, um auf technische Entwicklungen rascher reagieren zu können. Dem Legalitätsprinzip ist damit Rechnung getragen. Die Technologieförderung ist als Ermessenssubvention ausgestaltet. Das BAKOM als zuständige Behörde entscheidet im Rahmen seines Ermessens über die Gewährung von Beiträgen. Ein Anspruch auf die Subventionserteilung besteht nicht. Anders als bei Anspruchssubventionen können der Kreis der