Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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2.11 Zuständigkeit für die Frequenzverwaltung

Die Konvergenz führt bei den Frequenzen zu einer zunehmenden Konkurrenzsituation zwischen Rundfunk und Telekommunikation. Zum Schutz von Radio und Fernsehen wurden im FMG und RTVG Instrumente für die Frequenzverwaltung und –zuteilung geschaffen, um Frequenzen oder Teile von Frequenzblöcken für den Rundfunk zu reservieren und Programmen, die besonderen medienpolitischen Anliegen genügen, privilegierten Zugang zum Frequenzspektrum zu gewährleisten. Die Kompetenzen wurden je nach Anliegen dem Bundesrat (medienpolitische Entscheide) oder der ComCom (technische, auf die Infrastruktur bezogene Entscheide) übertragen.

Art. 54 Frequenzen für Programme

Artikel 54 RTVG entspricht in seiner konkreten Ausgestaltung heute nicht ganz dieser Aufgabenteilung und enthält Widersprüche: Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Erteilung der von Radio und Fernsehen genutzten Funkkonzessionen fest und genehmigt den nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 24 Abs. 1bisund 25 FMG). Er legt ausserdem die Grundsätze betreffend die Frequenzzuweisung und die Festlegung der Frequenznutzung zwecks Berücksichtigung der Anliegen und Bedürfnisse des Rundfunks fest (Art. 54 Abs. 4 RTVG). Gleichzeitig übertragen aber Artikel 54 Absatz 1 und 2 RTVG die Sicherstellung von genügend Frequenzen und die Bestimmung der Details für die Verwendung der für den Rundfunk reservierten Frequenzen der ComCom. Bei diesen Aufgaben handelt es sich allerdings um medienpolitische Anliegen. Um eine kohärente Systematik zu gewährleisten, sollen sie dem Bundesrat übertragen werden (Abs. 1). Damit steht die Regelung im Einklang mit dem Entwurf, welcher dem Parlament im Rahmen der Totalrevision des RTVG von 2006 vorgelegt wurde, wonach «die politische Gestaltung der Medienlandschaft in die Hände der politischen Behörden» gehöre44, was nicht umstritten war. Diese im RTVG nicht ganz kohärente Aufgabenverteilung hängt damit zusammen, dass die vom Bundesrat in der Botschaft von 2002 vorgeschlagene Kommission45, die als verwaltungsunabhängige Aufsichts- und Konzessionierungsbehörde im Fernmelde- und Rundfunkbereich fungieren sollte, vom Parlament abgelehnt wurde. Folglich mussten die Kompetenzen der Kommission auf die bisherige Behördenorganisation (Bundesrat, UVEK, BAKOM, UBI, ComCom) aufgeteilt werden, was nicht in allen Punkten gelungen ist.

Für die Vorkehrung der erforderlichen Massnahmen für eine ausreichende Rundfunkversorgung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen ist das UVEK zuständig. Um dies wahrzunehmen, ist die Kompetenz von der ComCom auf das UVEK zu übertragen (Abs. 3).

2.12 Förderung neuer Technologien

Mit der Einführung der Subventionsmöglichkeit für neue Technologien für die drahtlos-terrestrische Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen beabsichtigte der Gesetzgeber, die Digitalisierung voranzutreiben.

In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des totalrevidierten RTVG hat sich gezeigt, dass sich die gesetzgeberischen Ziele mit der gegenwärtigen Konzeption der

44 BBl 2003 1651.

45 BBl 2003 1649 ff.