Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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Konzessionierungsverfahrens bei mehreren Bewerbungen zunächst geprüft werde, wer den Leistungsauftrag am besten erfüllen kann. Erst wenn mehrere Bewerbungen in dieser Hinsicht gleichwertig seien, solle die Frage der Medienkonzentration eine Rolle spielen (Art. 45 Abs. 3 RTVG). Mit anderen Worten: Die Fähigkeit, die geforderten Leistungen zu erbringen, wurde höher gewichtet als die Fragen nach der Medienkonzentration. Damit sollte den kleinräumigen Gegebenheiten in der Schweiz und der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in einzelnen Gebieten aus ökonomischen Gründen nur ein Medienhaus, das gleichzeitig mehrere Medien herausgibt bzw. betreibt, bestehen kann.
Art. 44 Abs. 1 Bst. g Konzessionsvoraussetzung: Gefährdung der Meinungs- und
Angebotsvielfalt
Die Bestimmung in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe g RTVG, wonach eine Konzession nur erteilt werden kann, wenn dadurch die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet wird, steht im Widerspruch zu diesem Regelungskonzept. Ausgestaltet als Konzessionsvoraussetzung muss sie für jede Bewerbung einzeln geprüft werden und kommt nicht erst beim Vergleich zwischen inhaltlich weitgehend gleichwertigen Bewerbungen zum Tragen. Dies führt zur möglichen Konsequenz, dass insbesondere in kleinen Gebieten mit nur einem Medienhaus keine Konzessionen erteilt werden könnten.
Praktische Erfahrungen mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe g RTVG zeigen zudem, dass die Prüfung dieser Konzessionsvoraussetzung sehr zeit- und kostenaufwendig ist. Die lange Verfahrensdauer ist einerseits durch die Konsultation der Wettbewerbskommission WEKO bedingt, welche zuhanden des UVEK das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung prüfen muss (Art. 74 Abs. 2 RTVG). Zeit in Anspruch nimmt andererseits die Wahrung der Mitwirkungsrechte der im Konzessionsverfahren involvierten Parteien. Insgesamt resultiert daraus eine Verzögerung der Konzessionserteilung von ein bis zwei Jahren. Negative Folgen sind die finanzielle Unsicherheit, die für die Gesuchsteller damit einhergeht, und der mögliche Unterbruch des lokal-regionalen Service public im betroffenen Versorgungsgebiet.
Dasselbe gilt auch bei der Übertragung einer Konzession. Das UVEK hat vorgängig zu prüfen, ob die Konzessionsvoraussetzungen mit der neuen Konzessionärin weiterhin erfüllt sind (Art. 48 Abs. 2 RTVG). Der Zeitaufwand für eine solche Prüfung kann unter geltendem Recht dazu führen, dass der Zweck einer Konzessionsübertragung vereitelt wird, wenn es darum geht, ein Rundfunkunternehmen wirtschaftlich zu retten.
Die Erteilung von lokal-regionalen Radio- und Fernsehkonzessionen ist auf ein möglichst koordiniertes und effizientes Verfahren angewiesen. Beide Prämissen lassen sich mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe g RTVG nicht umsetzen. Aus diesen Gründen wird die Konzessionsvoraussetzung, dass die Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 44 Abs. 1 Bst. g) nicht gefährdet ist, aufgehoben.
Die Instrumente, die nach der Streichung von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe g RTVG weiterhin zur Verfügung stehen (Art. 44 Abs. 3, Art. 45 Abs. 3 und Art. 74 f. RTVG), genügen, um die Angebots- und Meinungsvielfalt zu gewährleisten.