Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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Grundsätzlich werden sämtliche Täterschafts- und Teilnahmeformen (Haupt- und Mittäterschaft sowie Anstiftung und Gehilfenschaft) und nicht nur vollendete, sondern auch versuchte Taten berücksichtigt.

1.4.4.3 Konkretisierung des Begriffs «Verurteilung»

Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe a BV setzt voraus, dass der ausländische Täter wegen eines der aufgeführten Delikte «rechtskräftig verurteilt» worden ist. Wird der Begriff «Verurteilung» als Gegensatz zum Begriff «Freispruch» verwendet, so ist er unabhängig von der Ausfällung einer Sanktion. Eine «Verurteilung» setzt voraus, dass jemand einen entsprechenden Tatbestand rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat. Strafrechtlich gesehen wird der Täter in diesem Fall «schuldig gesprochen» (eine bestimmte Straftat begangen zu haben) und in der Regel zu einer Strafe «verurteilt» oder mit einer bestimmten Strafe «bestraft». Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit dem Begriff «Verurteilung» in der Regel die Ausfällung einer Strafe verbunden.

Ist der Täter schuldunfähig, wird er freigesprochen (Art. 19 Abs. 1 StGB); allerdings kann eine Massnahme verhängt werden. Es kann offen gelassen werden, ob eine sehr weite verfassungsrechtliche Auslegung des Begriffs «Verurteilung» eine Landesverweisung auch bei schuldunfähigen Tätern zuliesse (also aufgrund eines «Freispruchs»), sofern diese Täter aufgrund ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit mit einer Massnahme belegt worden sind. Bei Tätern, die für ihre Handlungen strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden können, würde eine zwingende Landesverweisung, deren Notwendigkeit und Geeignetheit nicht überprüft werden kann, zu weit führen. Für diese Personen scheint eine Fernhaltemassnahme nach AuG (z.B. ein Einreiseverbot) sachgerechter, in deren Rahmen umfassend auf die konkret bestehende Gefährlichkeit abgestellt werden kann.

Aus den oben genannten Gründen soll für eine zwingende Landesverweisung vorausgesetzt werden, dass der Täter zu einer Strafe verurteilt wird. Das heisst auch, dass bei Straftaten des Deliktskatalogs keine zwingende Landesverweisung erfolgen soll, wenn der Richter (trotz Verurteilung) von einer Strafe absieht (Art. 23, 52–54 StGB).

1.4.4.4 Mindeststrafe

Im schweizerischen Strafrecht werden die Delikte gemäss ihrer Schwere in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen eingeteilt. Diese Einteilung erfolgt aufgrund der abstrakten Strafdrohung in den einzelnen Straftatbeständen. Sie stellt das Element dar, das dem Gesetzgeber zur «Klassifizierung des Schweregrads» und grundsätzlichen Unrechtsgehalts einer Tat zur Verfügung steht. Diese grundsätzliche Gewichtung wird im Einzelfall durch den Richter konkretisiert. Das schweizerische Strafrecht stellt ein Schuldstrafrecht dar. Das heisst, die im Einzelfall verhängte Strafe wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, sich rechtskonform zu verhalten (Art. 47