Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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nicht absolut gilt,50 bezieht sich auf den Widerruf einer Bewilligung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Kann der Ausländer einen Bewilligungsanspruch geltend machen, so liegt die Grenze bei zwei Jahren. Die Botschaft zur Revision des Sanktionenrechts vom 4. April 2012 sieht daher in Artikel 67c Absatz 1 E-StGB für die fakultative Landesverweisung (die alle Verbrechen und Vergehen erfassen kann) gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Mindeststrafe von mehr als einem Jahr vor.51
Diese Grenze wird mit Blick auf das Ziel der Initiative deutlich herabgesetzt. Das geltende Recht nimmt vielerorts bei einem Strafmass von sechs Monaten eine Abgrenzung zwischen eher leichten und eher schweren Straftaten vor.52 Diese Grenze wird für die Mindeststrafe übernommen (Art. 66a Abs. 2 VE-StGB): Fällt der Richter eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe aus, so soll in der Regel keine Landesverweisung erfolgen. Eine Landesverweisung soll indessen auch in diesen Fällen möglich sein, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies führt zu einer fakultativen Landesverweisung bei Freiheitsstrafen nicht über 6 Monaten, Geldstrafen nicht über 180 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit (welche in Fällen, in denen eine Landesverweisung ausgefällt wird, die Ausnahme sein sollte). Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung wird gerade bei Kriminaltouristen regelmässig überwiegen.53
Es wurde geprüft, ob an Stelle einer Mindeststrafe Strafmilderungsgründe berücksichtigt werden sollen, um dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen.54 Eine Strafmilderung kann jedoch den Unrechtsgehalt unterschiedlich beeinflussen: So kann der Täter trotz eines Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 1 StGB) immer noch eine schwere Strafe verwirken. Umgekehrt kann der Exzess sehr leicht sein, sodass der Richter das Verschulden als gering einschätzt und eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens ausspricht bzw. diesen gar unterschreitet (Art. 48a Abs. 1 StGB). Auch hier müsste deshalb eine Mindeststrafe vorgesehen werden, so dass ein obligatorischer oder fakultativer Strafmilderungsgrund nur dann zu einer fakultativen Landesverweisung führt, wenn er eine Strafe z.B. unter sechs Monaten (oder ein Absehen von Strafe) zur Folge hat. Dadurch würden jedoch Täter benachteiligt, die aufgrund der Geringfügigkeit der Tat und/oder des niedrigen
50Ist die verhängte Freiheitsstrafe von geringerer Dauer, kann ein Bewilligungswiderruf nur
gestützt auf die subsidiär anzuwendenden Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. Art. 62 Bst. c AuG erfolgen (Erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. deren Gefährdung / Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit).
51Dokumente einsehbar unter: http://www.ejpd.admin.ch/content /ejpd/de/home
/themen/sicherheit/ref_gesetzgebung/ref_sanktionensystem.html.
52 Art. 37 StGB (gemeinnützige Arbeit), Art. 40 und 41 StGB (Beschränkung der kurzen Freiheitsstrafe), Art. 352 StPO (Strafbefehlsverfahren). Gemäss der Botschaft zur Änderung des Sanktionenrechts vom 4. April 2012 soll zudem künftig auch die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen möglich sein (was in der Umwandlung nach Art. 36 StGB sechs Monaten Freiheitsstrafe entspricht).
53 Kriminaltouristen können zwar bereits aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts gestützt auf das AuG mit ausländerrechtlichen Massnahmen belegt werden. Diese dauern jedoch in der Regel weniger lang (höchstens fünf Jahre) als die neu vorgesehene strafrechtliche Landesverweisung (mindestens fünf Jahre).
54 Vgl. dazu Bericht der Arbeitsgruppe, Ziff. 6.7.2, S. 69 ff.