Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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Verschuldens mit einer Strafe unter sechs Monaten bestraft werden. Auf eine ausdrückliche Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe wurde daher verzichtet.
Die Mindeststrafe von sechs Monaten hat jedoch auch eine Bedeutung für den Bereich der schwereren Strafen (Art. 66a Abs. 3 VE-StGB). Bei Strafen von mehr als sechs Monaten soll die Anordnung der Landesverweisung die Regel sein. Dabei besteht die gesetzliche Vermutung, dass die Landesverweisung aufgrund einer Strafe von über sechs Monaten verhältnismässig ist. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn die Landesverweisung für die betroffene Person unzumutbar ist, weil sie dadurch in ihren persönlichen Rechten, die von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde.
Aufgrund der Urteilsstatistik des Bundesamts für Statistik (BFS) ist davon auszugehen, dass insbesondere bei den aufgrund der angedrohten Strafe als schwer eingestuften Straftaten (wie z.B. der vorsätzlichen Tötung oder der Vergewaltigung) Strafen unter sechs Monaten praktisch ausgeschlossen werden können.55
1.4.4.5 Anordnung und Vollzug
Variante 1 geht davon aus, dass die zuständigen Behörden bei Ausweisungsfällen die internationalen Menschenrechtsgarantien berücksichtigen (vgl. oben, Ziff. 1.4.2).
Bei der Landesverweisung nach Artikel 55 aStGB waren die Gründe, die der Anordnung oder dem Vollzug einer Landesverweisung entgegenstehen konnten, sowie die Zuständigkeiten, entsprechende Hinderungsgründe zu prüfen, im StGB nicht geregelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit sollen in Bezug auf die neue zwingende Landesverweisung die wichtigsten Grundsätze und Kompetenzen im StGB festgehalten werden.
Die Kompetenzaufteilung zwischen Gericht und Vollzugsbehörden soll im Wesentlichen der Aufteilung entsprechen, wie sie bei der altrechtlichen Landesverweisung vorgesehen war:
- Das Gericht beachtet als Gründe, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können, die Vorgaben der EMRK, des UNO-Pakts II und der KRK (Art. 66a Abs. 3 VE-StGB). Im Vordergrund stehen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK und Artikel 17 UNO-Pakt II sowie die Berücksichtigung des Kindeswohls nach Artikel 3 KRK, das Verbot der Trennung von den Eltern gegen deren Willen nach Artikel 9 KRK oder die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte nach Artikel 10 Absatz 2 KRK.
- Als Vollzugshindernis beachtet die Vollzugsbehörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin einzig das Non-Refoulement-Gebot. Sie kann zudem gezwungen sein, eine Landesverweisung in bestimmten Fällen aufgrund technischer Hindernisse (z.B. der Weigerung der Heimatbehörde, Reisepapiere auszustellen) nicht zu vollziehen.
Diese Kompetenzaufteilung stellt einen wesentlichen Unterschied zu den Varianten 2 und 3 der Arbeitsgruppe dar. Diese gingen zwar von einem gewissen Ausweisungsautomatismus bei den Gerichten aus (wobei sie im Anwendungsbereich
55 Vgl. Bericht der Arbeitsgruppe, Ziff. 7.10.5, S. 107 f.