Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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1.4.4.11 Fakultative Landesverweisung
Die fakultative Landesverweisung, die im Rahmen der Botschaft zur Änderung des Sanktionenrechts vom 4. April 2012 vorgeschlagen wird,60 ist nicht Bestandteil des vorliegenden Projekts. Die Regelung über die zwingende Landesverweisung muss allerdings zu gegebener Zeit auf eine allfällige fakultative Landesverweisung im StGB abgestimmt werden.
1.4.5 Parallele Regelungen im Militärstrafgesetz
Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 7–9 MStG unterstehen Zivilpersonen für bestimmte Straftaten dem MStG. Auch ausländische Zivilpersonen können damit Straftaten nach MStG begehen, welche gestützt auf die Verfassung zwingend zu einer Landesverweisung führen sollen (z.B. vorsätzliche Tötungsdelikte, «Einbruchsdelikte», Raub, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung usw.).
Im MStG soll daher eine dem StGB entsprechende Regelung über die Anordnung der Landesverweisung aufgenommen werden. Dabei wird der Deliktskatalog auf die dem Militärstrafrecht unterstehenden Delikte einzuschränken sein. Für den Vollzug kann auf die Regelung des StGB verwiesen werden.
1.4.6 Verzicht auf Landesverweisung im Jugendstrafrecht
Mit Blick auf den Täterkreis stellt sich die Frage, ob Jugendliche ebenfalls von der zwingenden Landesverweisung betroffen sind. Der Wortlaut des Artikels 121 Absatz 3 BV behandelt mündige und unmündige Täter nicht explizit verschieden. Dennoch ist eine nuancierte Lösung möglich; dies zeigt beispielsweise die Umsetzung der Unverjährbarkeitsinitiative,61 die keine entsprechende Regelung für das Jugendstrafrecht vorsieht.
Das schweizerische Recht behandelt unmündige Täter strafrechtlich nicht gleich wie mündige. Mit Inkrafttreten der Revision am 1.1.2007 wurde das Jugendstrafrecht (JStG) aus dem Strafgesetzbuch ausgegliedert. Als zentrale Bestimmung des Jugendstrafrechts werden in Artikel 2 JStG Schutz und Erziehung als programmatische Prinzipien vorangestellt. Nicht die «Sühne» steht im Vordergrund, sondern eine resozialisierende, täterbezogene Sanktion (Täterstrafrecht). In erster Linie werden daher Sanktionen im Jugendstrafrecht nicht nach der Schwere der Straftat und dem damit verbundenen Verschulden bestimmt, sondern nach den persönlichen Bedürfnissen des Kindes oder des Jugendlichen. Der Gesetzgeber liess sich dabei von der Erkenntnis leiten, dass Jugendkriminalität meist nur eine Begleiterscheinung der normalen Entwicklung junger Menschen ist und angesichts ihrer vorübergehenden Natur keine drastische Reaktion erfordert.62
60 Dokumente einsehbar unter: http://www.ejpd.admin.ch/content /ejpd/de/home/themen/sicherheit/ref_gesetzgebung/ref_sanktionensystem.html.
61 BBl 2011 5977, Unverjährbarkeitsinitiative, 6003 ff.
62 BBl 1999 1979, Änderungen des StGB, MStG und JStG, 2216 f.