Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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Wie oben erwähnt gilt im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht das Jugendstrafrecht nicht als Tatstrafrecht,63 sondern als Täterstrafrecht. So sind auch die ergänzend heranzuziehenden Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch nur sinngemäss, d.h. entsprechend dem besonderen Sinn und Zweck des als Täterstrafrecht ausgestalteten Jugendstrafrechts anzuwenden.64 Die zwingende Landesverweisung, die sich ausschliesslich am Delikt orientiert, steht daher dem Grundgedanken des Jugendstrafrechts entgegen.

Die bereits bestehenden Fernhaltemassnahmen nach AuG (z.B. ein Einreiseverbot) sind für Jugendliche sachgerechter, da in deren Rahmen umfassend auf die persönliche Situation des Jugendlichen und die konkret bestehende Gefährlichkeit abgestellt werden kann. Es gilt auch zu bedenken, dass eine Landesverweisung für Jugendliche weiter reichende Konsequenzen haben kann als für Erwachsene. Viele Jugendliche sind beispielsweise noch in Ausbildung oder in der Schweiz aufgewachsen, beherrschen kaum die Sprache ihres Heimatlandes und haben oft nur wenig Kontakt zu Landsleuten.65

Variante 1 verzichtet daher auf die Einführung einer Landesverweisung im Jugendstrafrecht. Die allfällige Verhängung einer Einreisesperre oder Wegweisung gegenüber Jugendlichen soll weiterhin ausschliesslich den Ausländerbehörden obliegen.

1.4.7 Anpassung des AuG und des AsylG

Die Landesverweisung nach StGB und MStG kann sich mit Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach AuG sowie Menschenrechtsgarantien, die im AsylG geregelt sind, überschneiden. Die vorgeschlagenen Regelungen haben zum Ziel, Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Verzichtet der Strafrichter bei einer Straftat des Deliktskatalogs auf eine Landesverweisung, soll die Ausländerbehörde nicht allein aufgrund derselben Straftat des Deliktskatalogs eine ausländerrechtliche Massnahme verhängen. Vorbehalten bleiben ausländerrechtliche Massnahmen, sofern zusätzliche Voraussetzungen gemäss AuG erfüllt sind. Ausgenommen sind zudem Straftaten gemäss Deliktskatalog, die durch ein ausländisches Gericht beurteilt worden sind (vgl. oben, Ziff. 1.4.4.9).

Ferner werden die Auswirkungen geregelt, welche die Landesverweisung auf die Rechte des Betroffenen hat, die sich aus dem AuG und dem AsylG ergeben.

Gemäss Artikel 83 AuG müssen Personen, die von einer Weg- oder Ausweisung betroffen sind, grundsätzlich vorläufig aufgenommen werden, falls der Vollzug wegen Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit nicht realisiert werden kann. Vorläufig Aufgenommene verfügen über einen Aufenthaltsstatus, der ihnen

63 Beim Tatstrafrecht stehen die Tat sowie der Ausgleich zum begangenen Unrecht im Vordergrund.

64 BBl 1999 1979, Änderungen des StGB, MStG und JStG, 2220.

65 Aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK vgl. a fortiori die EGMR-Urteile Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 und Emre gegen die Schweiz (n° 2) vom 11. Oktober 2011, welche die Ausweisung eines in der Schweiz aufgewachsenen jungen Erwachsenen betreffen.