Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
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II. Übersicht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
1. Ziele der Vorlage
1.1 Variante 1 der Vernehmlassungsvorlage
Nach Variante 1, die vom Bundesrat favorisiert wird und auf den Vorschlägen der Mehrheit der Arbeitsgruppe basiert, soll der Richter grundsätzlich eine Landesverweisung aussprechen müssen, wenn es sich um eine Tat des Deliktkatalogs handelt – der neben den in der Verfassung ausdrücklich genannten Straftaten schwere Sexual-, Gewalt- und Vermögensdelikte umfasst – und eine Strafe von über 6 Monaten verhängt wird. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Landesverweisung für die betroffene Person unzumutbar ist, weil dadurch ihre Rechte, die durch internationale Menschenrechtsgarantien geschützt sind, schwerwiegend verletzt würden. Bei Strafen unter 6 Monaten darf eine Landesverweisung nur verhängt werden, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung höher sind als die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz.
Dem Völkerrecht, insbesondere der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)8 und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK)9 trägt Variante 1 so weit als möglich Rechnung. Eine vollständige Berücksichtigung der Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA)10 war jedoch mit dem Volkswillen, der für bestimmte Delikte eine zwingende Ausweisung verlangt, nicht vereinbar. Im Ergebnis werden jedoch die Konflikte mit dem FZA in Variante 1 insbesondere durch den Deliktskatalog und die Mindeststrafe minimiert.
1.2 Variante 2 der Vernehmlassungsvorlage
Die zweite Variante, die dem Lösungsvorschlag entspricht, der von den Vertretern des Initiativkomitees im Rahmen der Arbeitsgruppe eingebracht worden ist, sieht einen sehr weiten Deliktskatalog vor. Er enthält nebst den schweren Verbrechen auch leichtere Verbrechen und Vergehen, so dass kriminelle Ausländer und Ausländerinnen auch bei Bagatelldelikten ausgeschafft werden müssten. Im Vordergrund steht die Art des begangenen Delikts, und nicht die Schwere der Tat. Dementsprechend ist keine Mindeststrafe vorgesehen.
Diese Variante geht im Ergebnis davon aus, dass die neuen Verfassungsbestimmungen als jüngeres Recht absoluten Vorrang haben vor dem bisherigen Verfassungsrecht und vor dem nicht zwingenden Völkerrecht – insbesondere den internationalen Menschenrechtsgarantien. Deshalb trägt Variante 2 mit Ausnahme des Non-Refoulement-Gebots weder der EMRK noch der KRK Rechnung. Dem FZA trägt sie zudem weniger Rechnung als Variante 1.
2. Generelle Einschätzung
Variante 1 wird – wenn auch zum Teil mit gewichtigen Vorbehalten – von einer Mehrheit der Teilnehmenden unterstützt (20 Kantone, 4 politischen Parteien sowie 24 Organisationen und Institutionen). Für viele stellt Variante 1 eine vermittelnde Lösung zwischen dem mit den neuen Verfassungsbestimmungen anvisierten Ausweisungsautomatismus, den bestehenden Verfassungsgrundsätzen und dem internationalen Recht dar. Variante 1 wird allerdings von verschiedenen Teilnehmenden nur sehr widerstrebend und nur deshalb unterstützt, weil Variante 2 für sie keine Alternative darstellt.
Variante 2 wird nur von einer Minderheit der Teilnehmenden (4 Kantone, 2 Parteien und 1 Organisation) unterstützt. Für diese steht die Umsetzung des Volkswillens und des Wortlauts
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