Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

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schiedentlich zugunsten des freien Personenverkehrs geäussert; Variante 1 sei daher in Bezug auf das FZA nachzubessern.35

Zudem wird von der IOM gefordert, dass vor der Anordnung der Landesverweisung eine Einzelfallprüfung auch in Bezug auf das Non-Refoulement-Gebot vorzusehen ist; dem Verhältnismässigkeitsprinzip sei (insbesondere mit Blick auf den Schutz des Familienlebens) vollumfänglich Rechnung zu tragen; zudem sollte das Gesetz ausdrücklich regeln, was mit straffälligen Kindern geschieht. Besonders schockierend sei ferner die Diskriminierung aufgrund des Passes, die bei straffälligen Ausländern zu einer doppelten Bestrafung führe (Strafe plus Landesverweisung).36

1.1.3 Kritik der Befürworter von Variante 237

Variante 1 entspreche nicht den neuen Verfassungsbestimmungen und setze den klaren Willen einer Mehrheit von Volk und Ständen nicht um.38 Auch aus völkerrechtlicher Sicht besteht nach Meinung der SVP kein Anlass, diese Variante zu wählen. Variante 1 sei ferner dem von Volk und Ständen abgelehnten Gegenentwurf nachempfunden.39 Sie arbeite wie der Gegenentwurf mit Mindeststrafen und schaffe enorme Ermessensspielräume.40

1.2 Variante 2

1.2.1 Argumente zugunsten von Variante 2

Variante 2 setze das neue Verfassungsrecht gemäss dem Wortlaut sowie dem Sinn und Geist der Verfassungsbestimmungen korrekt und angemessen um; sie trage dem eindeutig geäusserten Willen einer klaren Mehrheit von Volk und Ständen Rechnung.41 Variante 2 sei nicht dem abgelehnten Gegenentwurf nachempfunden.42

Für die im Abstimmungskampf vom Bundesrat eingebrachten Bedenken (rechtsstaatliche Grundsätze, nicht zwingendes Völkerrecht, Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips) bestehe kein Raum mehr. Volk und Stände hätten sich unter Berücksichtigung dieser Bedenken für die Ausschaffungsinitiative entschieden. Die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen habe sich somit ausschliesslich am Wortlaut der Ausschaffungsinitiative zu orientieren und dessen Konstrukt zu übernehmen.43

Variante 2 ist nach Meinung des sgv konform mit den üblichen Regelungen und ihrer Anwendung in der Schweiz und respektiert das nicht zwingende Völkerrecht im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK werde nicht verletzt. Der Wortlaut dieser Bestimmung sehe keine Einzelfallprüfung vor, zudem sei eine Landesverweisung weniger einschneidend als eine Freiheitsstrafe, bei der Artikel 8 EMRK nicht angerufen werden könne. Schliesslich werde vernachlässigt, dass Artikel 8 EMRK auch das Privat- und Familienleben des Opfers schütze. Dieses könne beeinträchtigt werden, wenn der Täter nicht des Landes verwiesen werde.44 Analoges gelte für Artikel 17 UNO-Pakt II. Auch die KRK werde durch Variante 2 nicht verletzt; wenn Kinder einem ausgewiesenen Elternteil ins Ausland folgen müssten, so sei

35 SGdV, TS. 36 GPS, Secondas. 37 Vgl. dazu auch Kap. III Ziff. 1.3. 38 NW, SZ, TI, FDP, SVP (inkl. SVP ZG), sgv. 39 SZ, SVP, sgv. 40 SVP, sgv. 41 NW, SZ, TI, FDP, SVP (inkl. SVP ZG), sgv. 42 SZ, SVP, sgv. 43 SVP, sgv. 44 SVP, sgv.