Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
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Straftatbestandes im StGB für unnötig. Der Betrugstatbestand regle schwere Tatformen hinreichend. Es wird auch auf die Strafbestimmungen des Bundessozialversicherungsrechts bzw. des kantonalen Rechts hingewiesen.
− Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens: Einige Teilnehmende sind der Auffassung,
auch die Staatsanwaltschaft müsse im Strafbefehlsverfahren eine Landesverweisung aussprechen können. Dies insbesondere mit dem Hinweis auf die Mehrkosten, die der Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens nach sich ziehen würde. Demgegenüber fordert eine knappe Mehrheit, dass die Landesverweisung nur im ordentlichen Verfahren ausgefällt werden kann. Hauptsächlich wird vorgebracht, wenn eine einschneidende Massnahme wie eine Landesverweisung von 5–10 Jahren mittels Strafbefehl verhängt würde, sei dies rechtsstaatlich problematisch bzw. widerspreche dies den Grundsätzen der Strafprozessordnung (StPO15).
− Vollzugsbestimmungen: Mehrere Teilnehmende sind der Meinung, es solle nicht den
Kantonen überlassen werden, ob die Strafvollzugsbehörde oder die Migrationsbehörde für den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung zuständig ist. Vielmehr sei im Gesetz ausdrücklich die Migrationsbehörde als zuständige Behörde vorzusehen. Zudem wird von verschiedener Seite kritisiert, dass Personen, deren Landesverweisung nicht vollzogen werden kann, keinen Aufenthaltsstatus mehr haben. Es wird verlangt, dass für diese Personen ein spezieller Aufenthaltsstatus geschaffen (resp. geprüft) wird.
− Hohe Kosten: Der Bund wird in verschiedenen Stellungnahmen aufgefordert, so bald als
möglich mit den Kantonen die finanziellen und strukturellen Folgen der neuen Bestimmungen zu evaluieren und eine angemessene Aufteilung der zusätzlichen Aufgaben auf Bund und Kantone vorzusehen; im Gesetz sei eine entsprechende Bestimmung zu schaffen.
III. Generelle Bemerkungen zu der Vorlage
1. Bevorzugung einer Variante
Variante 1 Variante 2 Keine
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR GL, NW, SZ, TG, TI GE
GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO,
UR, ZG, ZH, VD
17
BDP, CVP, EVP, GPS FDP, SVP SP
ABZ, BA, CP, FER, fpv, IOM, sgv Amnesty, Caritas, DJS, EKM, FIMM, KSBS, NKS, SAGV, SAJV, Secon- HEKS, KSS, SAV, SBA, sek, SFH, das, SGdV, SKF, SKG, SKOS, SFR, SGB, Sosf, SRK, Unia SKS, SSV, SVJ, SVR, SVZ, TS,
16
UNIGE , VFG, VKM
1.1 Variante 1
1.1.1 Argumente zugunsten von Variante 1
Zugunsten von Variante 1 spreche, dass sie die bestehenden Verfassungsgrundsätze18 (wenn auch nur bis zu einem gewissen Grad) einhalte, insbesondere das Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip.19
15 16 UNIGE äussert keine ausdrückliche Präferenz, sieht aber einige Vorteile bei Variante 1 und lehnt Variante 2 ab. 17 Inkl. SVP ZG und SVP GR. 18 AG, BL, FR, LU, ZH, CVP, GPS, BA, FER, SGdV, SKF, SKG, SKOS. 19 BE, BS, FR, JU, LU, SG, SH, ZH, GPS, BA, FER, KSBS, Secondas, SKF, SVR, VKM.