Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
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Für viele Teilnehmende ist ferner ausschlaggebend, dass Variante 1 die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz resp. die völkerrechtlichen Grundsätze20 (wenn auch nur bis zu einem gewissen Grad) einhalte, insbesondere die internationalen Menschenrechte21. Sie berücksichtige die Interessen des mit betroffenen Kindes im Sinne der KRK,22 resp. verletzt diese nach Auffassung des SAJV weniger stark als Variante 2. Ausdrücklich angeführt wird des Weiteren die Einhaltung des FZA.23 Der SGdV begrüsst die Reduzierung des Risikos von Verstössen gegen dieses. Zugunsten von Variante 1 werden ausserdem von BS die Einhaltung der Verfahrensgarantien und von verschiedenen Teilnehmenden die Möglichkeit der Einzelfallabwägung24 erwähnt.
Zahlreiche Teilnehmende befürworten Variante 1, weil sie eine vermittelnde Lösung (Kompromiss) zwischen der Stossrichtung der Ausschaffungsinitiative (d.h. dem Ausweisungsautomatismus) und den bestehenden Verfassungsgrundsätzen (insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip) und dem internationalen Recht (insbesondere den Menschenrechtsgarantien und dem FZA) darstelle.25
Von einzelnen Teilnehmenden werden zudem u.a. folgende Argumente zugunsten von Variante 1 angeführt: Sie bringe eine (deutliche) Verschärfung gegenüber dem heutigen Recht.26 Sie sei aus Gründen der Praktikabilität zu bevorzugen.27 Mit 16'400 betroffenen Personen pro Jahr sei Variante 2 nicht praktikabel28 und würde nach Meinung von NE so auch nicht dem Volkswillen entsprechen. Die Variante 1 wird bevorzugt, um eine wesentlich grössere finanzielle Belastung des Kantons zu vermeiden.29 Variante 1 wird zum Teil nur bevorzugt, weil Variante 2 keine Alternative darstelle30; Variante 1 ist nach Meinung der GPS weniger schlecht als Variante 2, die inakzeptabel sei.
1.1.2 Allgemeine Vorbehalte der Befürworter von Variante 1
Die Befürworter von Variante 1 haben zum Teil gewichtige Vorbehalte. Diese haben zwei entgegengesetzte Stossrichtungen:
Auf der einen Seite wird in Frage gestellt, ob Variante 1 wirklich den Volkswillen und die Stossrichtung der Ausschaffungsinitiative umsetze.31 Variante 1 orientiert sich nach Meinung von ZG zu stark am abgelehnten Gegenentwurf; sie sei zu optimieren, damit sie dem Volksentscheid (noch) besser entspreche,32 nach Meinung von AR mit Elementen aus Variante 2. Variante 1 wird zudem mit dem Vorbehalt bevorzugt, dass es der Staatsanwaltschaft
– wie in Variante 2 – möglich sein müsse, im Rahmen eines Strafbefehls eine Landesverweisung auszusprechen.33
Demgegenüber wird von der GPS die Auffassung vertreten, Variante 1 würde es nicht erlau-
ben, den fundamentalen Rechten der Verfassung und den internationalen Abkommen
Rechnung zu tragen. Dasselbe gelte für das FZA. Andere sehen zumindest die Gefahr, dass es in diesen Bereichen zu Verletzungen kommen kann.34 Das Schweizer Volk habe sich ver-
20 AR, BL, JU, CVP, GPS, FER, KSBS, SKG, SKOS. 21 AG, AR, BS, FR, LU, SO, UR, ZH, CVP, BA, IOM, SGdV, SKF, SKOS, SVR, TS, UNIGE. 22 NKS, SKF, SKS. 23 AR, FER, SAGV. 24 BL, LU, SG, SH, CVP, SSV. 25 AG, AR, FR, GL, GR, JU, LU, OW, VD, BDP, EVP, BA, CP, FER, fpv, KSBS, SAGV, SVJ, SVZ. 26 ZG, SVZ, TS. 27 NE, ZG, SKG. 28 NE, ZG, sinngemäss SGdV. 29 AR, ZH. 30 NE, ZG, ABZ, Secondas. 31 AG, ZG. 32 AR, ZG, BDP. 33 AI, OW. 34 AG, BS, Secondas, SSV.