Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

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der neuen Verfassungsbestimmungen im Vordergrund. Sie gehen davon aus, dass die neuen Verfassungsbestimmungen dem bisherigen Verfassungsbestimmungen und dem nicht zwingenden Völkerrecht vorgehen.

Sowohl Variante 1 als auch Variante 2 werden von einer starken Minderheit der Teilnehmenden (1 Kanton, 1 Partei und 16 Organisationen und Institutionen) abgelehnt. Im Vordergrund für die Ablehnung steht die Kritik, wonach beide Varianten keine verfassungskonforme und keine völkerrechtskonforme Umsetzung darstellten. Sie würden insbesondere gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen. Zudem seien sie nicht oder nicht vollumfänglich kompatibel mit der EMRK, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)11, der KRK und dem FZA. Bedenken werden zudem in Bezug auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK)12 und die Einhaltung des Non-

Refoulement-Gebots geäussert.

3. Die wichtigsten Kritikpunkte

− Umsetzung soll im Ausländerrecht erfolgen: Eine Mehrheit der Teilnehmenden tritt für

eine Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen im Ausländergesetz (AuG)13 ein. Sie führen dafür systematische, rechtliche, praktische, organisatorische und finanzielle Gründe an. Die vorgeschlagene Umsetzung im Strafgesetzbuch (StGB)14 sei eine teure und komplizierte Lösung zulasten der Kantone.

− Ungenügende Berücksichtigung des übrigen Verfassungsrechts und des Völker-

rechts: Zahlreiche Teilnehmende sind der Auffassung, den rechtsstaatlichen Grundsätzen (insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip) und dem Völkerrecht (insbesondere der EMRK, dem UNO-Pakt II, der KRK, dem FZA) würde nicht oder nicht genügend Rechnung getragen. Dies gilt vor allem für Variante 2. Diese Vorbehalte werden aber auch gegenüber Variante 1 vorgebracht, u.a. von Befürwortern dieser Variante. Nur wenige sind der Meinung, Variante 1 müsste sich mehr an der Variante 2 orientieren, um den Volkswillen besser Rechnung zu tragen.

− Mindeststrafe: Eine deutliche Mehrheit der Teilnehmenden lehnt den Ausschaffungsau-

tomatismus nach Variante 2 ab. Demgegenüber wird die Mindeststrafe nach Variante 1 ebenso deutlich begrüsst – hauptsächlich da so dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein Stück weit Rechnung getragen werden könne. Knapp über die Hälfte der Teilnehmenden fordern, dass die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, der völkerrechtlichen Menschenrechtsgarantien und des FZA noch weiter gehen soll.

− Deliktskatalog: Der Deliktskatalog nach Variante 2 wird deutlich abgelehnt, da dieser

Tatbestände unterschiedlicher Schwere enthalte. Dagegen gehen die Meinungen zum Deliktskatalog nach Variante 1 auseinander. Einige Teilnehmende begrüssen dessen Ausgestaltung – insbesondere da sich der Deliktskatalog auf schwere Straftaten beschränke. Gemäss anderen Teilnehmenden klaffen die Straftaten hinsichtlich des angedrohten Strafmasses auch hier auseinander; ein Verstoss gegen diese Delikte dürfe nicht als gleich gewichtet werden (Verhältnismässigkeitsprinzip). Viele begrüssen die Aufnahme schwerer Vermögensdelikte in den Deliktskatalog.

− Missbräuchlicher Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial-

hilfe bzw. Sozialmissbrauch: Zum Tatbestand des missbräuchlichen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe halten sich positive und negative Stimmen in etwa die Waage. Eine knappe Mehrheit erachtet die Einführung eines neuen

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