Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

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die Ermittlungen im Bereich des Sozialmissbrauchs notwendigen technischen Überwachungsmassnahmen eingesetzt werden könnten.203

6. Strafregisterrecht

6.1 Lebenslange Speicherung der Landesverweisung (Art. 369 Abs. 5bis VE-StGB)

Ganz vereinzelt wird die Speicherung der Landesverweisung im Strafregister bis zum Tod der betroffenen Person befürwortet.204

Etliche Teilnehmende äussern sich diesbezüglich jedoch kritisch bis ablehnend.205 Der Tod von Personen, die aus der Schweiz ausgewiesen worden seien, lasse sich kaum feststellen.206 Die Bestimmung solle deshalb mit einer Frist, wann die automatische Löschung erfolge,207 oder einer Altersgrenze ergänzt werden.208 Es genüge den Anforderungen der Praxis, wenn Urteile, die eine Landesverweisung enthielten, frühestens 15 bzw. 20 Jahre ab Vollzugsbeginn entfernt würden.209 Die lebenslange Speicherung sei unverhältnismässig, und die Dauer solle beschränkt werden (bspw. auf die Dauer der Landesverweisung).210 Die HEKS beantragt die Streichung von Artikel 369 Absatz 5bis VE-StGB wegen der weitreichenden Konsequenzen (die Erteilung einer erneuten Aufenthaltsbewilligung würde praktisch verunmöglicht). Der SAV merkt in Zusammenhang mit Artikel 369 Absatz 5bis VE-StGB an, dass der Kerngehalt von Artikel 369 Absatz 7 StGB («Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf den Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden») nicht tangiert werden dürfe.

6.2 Weitere Anmerkungen

Die SVP stimmt den vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Strafregisterrechts generell zu. AG fordert im Zusammenhang mit Artikel 367 VE-StGB für die kantonalen Migrationsbehörden auch nach Ablauf der Landesverweisung Zugang zu den im Strafregister VOSTRA gespeicherten Daten; dies, weil im Zusammenhang mit Bewilligungsentscheiden umfassende Kenntnis vom strafrechtlichen Vorleben der ausländischen Person erforderlich sei (Beurteilung Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit).

V. Stellungnahmen zu Variante 2

1. Voraussetzungen (Art. 73a VE-StGB)

1.1 Ausweisungsautomatismus

+ +/- - AG, BE, GL, JU, LU, NE, SG, SH, TI, UR, ZG, ZH SVP BDP, CVP, GPS sgv Amnesty, BA, Caritas, DJS, EKM, FER, FIMM, HEKS, KSBS, SAV, Secondas, SFR, SGdV, SKG, SKOS, Sofs, SSV, UNHCR, VKM 203 ZH, SKG. 204 JU, SVP. 205 BE, BL, LU, NE, SG, VD, HEKS, KSBS, KSS, UNHCR. 206 BL, LU, SG, HEKS. 207 BL. 208 SG. 209 BE, LU. 210 NE, VD, KSBS, KSS, UNHCR.