Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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Diese Entwicklungen veranlassten das Bundesamt für Justiz zu einer vertieften und sachbereichsübergreifenden Untersuchung über mögliche Lösungen auf dem Gebiet der Amtshilfe, der Rechtshilfe und des Souveränitätsschutzes. Sein am 14. März 2011 elektronisch veröffentlichter Bericht2 diente dem Bundesrat als Grundlage für den Beschluss vom 11. Mai 2011. Darin formulierte er u.a. folgenden Auftrag:

1. Das EJPD (BJ) wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen über Grundsätze der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Schutz der schweizerischen Gebietshoheit zu erarbeiten und dem Bundesrat vor Ende 2011 eine vernehmlassungsreife Vorlage zu unterbreiten.

2. Die Vorlage hat folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

2.1. Für alle Sachgebiete des Bundesrechts ist eine gesetzliche Regelung vorzusehen, die soweit nötig mindestens die folgenden Aspekte regelt:

a. den Grundsatz der Kooperationsbereitschaft der Bundesbehörden und die zulässigen Formen der Amtshilfe,

b. die zulässigen Zwangsmittel, welche die Bundesbehörden in Erfüllung ausländischer Amtshilfeersuchen einsetzen dürfen,

c. die Verweigerungsgründe für die Gewährung der Amtshilfe,

d. die Grundzüge der verfahrensrechtlichen Erledigung ausländischer Amtshilfeersuchen, sowie

e. die Mitwirkungspflichten und die Mindestanforderungen an den Rechtsschutz der an diesen Verfahren beteiligten Privaten.

2.2. Es sind gesetzliche Grundlagen für Massnahmen des Bundesrates zum Schutz der schweizerischen Souveränität vor Beeinträchtigungen durch ausländische Rechtsordnungen zu schaffen. Diese Grundlagen haben mindestens folgende Aspekte zu regeln:

a. Privaten soll die Kooperation mit ausländischen Behörden verboten oder ausdrücklich erlaubt werden können; sie können zur Zusammenarbeit verbindlich verpflichtet werden.

b. Zu regeln ist, wer dem Bundesrat Antrag für die Massnahmen stellen darf, welchen Stellen der Bundesverwaltung und der Bundesversammlung Konsultations-, Informations- und Mitwirkungsrechte zustehen, und wie die Massnahmen vollzogen werden.

2.3. Für die Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 271 StGB sind ausreichend bestimmte Kriterien gesetzlich zu verankern und verfahrensrechtliche Verbesserungen vorzuschlagen, mit denen eine einheitliche Bewilligungspraxis gewährleistet werden kann.

Zusätzlich hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, den Beitritt der Schweiz zum Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zum Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vorzubereiten.

2 Der Bericht ist abrufbar unter http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/rechtshilfe/berauslandszusammenarbeit-d.pdf