Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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etwa auf dem Gebiet der Seuchenbekämpfung aus offensichtlichen Gründen gross ist, zeichnen sich u.a. die Bereiche der inneren Sicherheit oder der Armee oder einzelne Wirtschaftssektoren durch eine traditionelle Zurückhaltung aus. Jedes Sachgebiet weist inhaltliche, verfahrensrechtliche und rechtspolitische Eigenheiten auf. Je nach Sachgebiet und je nach Kooperationsvorgang braucht es unterschiedliche und unterschiedlich detaillierte Antworten. Um aber dem Bedürfnis nach optimaler Kohärenz der Rechtsordnung Rechnung zu tragen, schlägt der vorliegende Gesetzesentwurf materielle Vereinheitlichungen und für das gesamte Bundesrecht gültige Auffangregelungen vor. Das Gesetz behält aber ausdrücklich alle spezialgesetzlichen und staatsvertraglichen Sonderreglungen vor. Damit wird verhindert, dass die Massnahmen des Gesetzes zu Nachteilen oder gar zu Rückschritten auf Gebieten führen, in denen die internationale Amtshilfe heute rechtlich und praktisch zufriedenstellend und erfolgreich abgewickelt werden kann.

1.2.2 Probleme und Lösungen bei der Bewilligung von Amtshandlungen für ausländische Behörden

Das schweizerische Recht stellt die Vornahme von Amtshandlungen zugunsten einer ausländischen Behörde auf schweizerischem Territorium unter Strafe; zulässig sind solche Handlungen lediglich, wenn dafür eine Bewilligung der zuständigen Bundesstelle vorliegt. Gemäss Artikel 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV, SR 172.010.1) sind dafür die Departemente und die Bundeskanzlei zuständig; Fälle von politischer oder «anderer grundsätzlicher Bedeutung» sind vom Bundesrat zu entscheiden. In der jüngeren Zeit haben sich Fälle zu häufen begonnen, welche Zweifel an der Effektivität dieses strafrechtlichen Souveränitätsschutzes aufkommen lassen. Die interdepartementale Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Justiz hat ermittelt, dass namentlich für folgende Fragen Klärungsbedarf besteht: Nach welchen Kriterien bestimmt sich, ob die Bewilligung verweigert oder erteilt werden soll? Was zeichnet einen Fall von «politischer oder anderer grundlegender Bedeutung» aus, der dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen wäre? In welchen Formen sind solche Bewilligungen zu erteilen? Können dafür Gebühren erhoben werden? Wie gestaltet sich der Rechtsmittelweg? Der vorliegende Gesetzesentwurf bietet für diese Aspekte materielle und verfahrensrechtliche Klärungen an.

1.2.3 Probleme und Lösungen bei den Massnahmen zum Souveränitätsschutz

Die völkerrechtliche Souveränität der Schweiz wird verletzt, wenn ein Staat seine Rechtsordnung in unzulässiger Weise auf das schweizerische Territorium und somit auf die schweizerische Gebietshoheit ausdehnt. In jedem Fall völkerrechtlich unzulässig ist es dabei, wenn ausländisches Recht durch ausländische Behörden unmittelbar auf schweizerischem Territorium durchgesetzt werden soll. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn Beweiserhebungen im Rahmen ausländischer Gerichtsverfahren direkt von ausländischen Behörden verfügt werden und Dokumente betreffen, die sich in der Schweiz befinden. In einem solchen Fall steht dem ausländischen Staat gemäss Völkerrecht nur der Weg der Rechts- bzw. Amtshilfe offen; erlässt er unilaterale Zwangsmassnahmen in diesem Bereich, so verletzt dies die völkerrechtliche