Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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Änderung des Verwaltungsstrafrechts
Die Neuregelung der Zustellungsfragen bedingt Anpassungen beim Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht. Gleichzeitig wird auch die Gelegenheit genutzt, um das Gesetz mit den Vorgaben der Strafprozessordnung zu harmonisieren.
5 Erläuterungen zu den zwei Übereinkommen des Europarates
Die zweite Vorlage besteht in einem Bundesbeschluss, mit dem die Bundesversammlung den Bundesrat ermächtigt, die zwei Übereinkommen des Europarates zu ratifizieren und die erforderlichen Erklärungen anzubringen. Der Bundesbeschluss soll dem fakultativen Staatsvertragsreferendum unterstellt werden.
5.1 Europäisches Übereinkommen 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
5.1.1 Inhalt des Übereinkommens
Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (SEV 94) verpflichtet die Vertragsstaaten, einander bei der Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten. Das Übereinkommen wurde im Jahr 1977 zur Unterzeichnung aufgelegt, es ist 1982 in Kraft getreten. Ratifiziert haben es bisher Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Spanien und Estland. Die Schweiz hat das Abkommen am 24. November 1977 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Der Bundesrat hat im Neunten Bericht über die Konventionen des Europarates angekündigt, dass eine Ratifikation geprüft werden soll97 .
Das Übereinkommen ist auf alle Verwaltungssachen anwendbar, mit Ausnahme der Steuer- und Strafsachen. Die Staaten können den Anwendungsbereich mittels einer Erklärung ausdehnen oder einschränken. Eine Definition der Verwaltungssachen ist im Übereinkommen nicht enthalten. Inhaltlich wurde das Übereinkommen weitgehend den Haager Übereinkommen über das Zivilprozessrecht und über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland nachgebildet. Es sieht vor, dass die Staaten eine zentrale Behörde bezeichnen, welche die Zustellungsersuchen vornimmt. Bundesstaaten können mehrere zentrale Behörden bezeichnen (von dieser Möglichkeit haben Österreich und Deutschland Gebrauch gemacht).
Neben der Zustellung über die zentrale Behörde lässt das Übereinkommen auch andere Formen der Zustellung zu, wenn die Staaten keine einschränkende Erklärung abgeben. So kann ein Schriftstück von einem Konsularbeamten des ersuchenden Staates zugestellt werden. Besonders wichtig im Sinn einer Vereinfachung der Übermittlungswege ist weiter die Möglichkeit, die Zustellung unmittelbar durch die Post vorzunehmen.
97 BBl 2008 4533.